Einspeiser
Auch wer den selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht, muss grundsätzlich EEG-Umlage bezahlen. Sie möchten eine Änderung Ihrer Angaben zur EEG-Umlage mitteilen? Wir stellen Ihnen hier ein Formular dazu bereit.
Die Regelung gilt in erster Linie für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden, sind in den meisten Fällen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit.
Nach dem 31. Juli 2014
Nach dem 31. Dezember 2017
Unter „Stromerzeugungsanlage“ versteht man jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt - wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist.
Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen EEG-Umlage abgeführt werden muss.
Das EEG sieht zudem Ausnahmetatbestände vor, die Sie von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung befreien. Um diese Befreiung geltend zu machen, muss der Eigenversorger den Ausnahmetatbestand darlegen und nachweisen. Trifft dies auf Ihre Anlage zu, können Sie uns dies über das Formular „Angaben zur EEG-Umlage“ mitteilen.
Dies ist der Fall
Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie in unserem FAQ-Bereich.