10. November 2016

Neue Meldepflicht für EEG- Anlagenbetreiber

Nach den Vorgaben des EEG 2017 sind Betreiber von EEG-Anlagen, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden, verpflichtet, dem Netzbetreiber die erstmalige Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage und nicht nur bei Direktvermarktung, sondern auch bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung.

Um Verstößen vorzubeugen, wird die Netze BW diese neue Meldepflicht im Neu-anlagenprozess berücksichtigen. Auf der Homepage der Netze BW wird kurzfristig ein entsprechendes Meldeformular hinterlegt bzw. das Anfrageformular angepasst. Die Einhaltung der gesetzlichen Meldefrist obliegt in jedem Fall allein dem Anlagenbetreiber.

In der Regel fällt der Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Netzeinspeisung zusammen. Soll beispielsweise eine Photovoltaik(PV)-Anlage erstmals im Januar 2017 Strom in das Netz der Netze BW einspeisen, muss der Anlagenbetreiber bis 30. November 2016 der Netze BW mitteilen, ob der Strom direktvermarktet werden oder eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. Bei Direktvermarktung sind außerdem Angaben zu dem Direktvermarkter und dem Bilanzkreis, dem die Stromeinspeisung zugeordnet werden soll, erforderlich.

Verstößt der Anlagenbetreiber gegen diese Pflicht, wird der sog. anzulegende Wert, auf dessen Grundlage die Förderhöhe ermittelt wird, bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, auf den jeweils gel-tenden Monatsmarktwert abgesenkt.

Die neue Meldepflicht gilt zusätzlich zu den Pflichten, eine Netzanfrage zu stellen und die Anlage unmittelbar nach der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren zu lassen.

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