Einspeiser
Auch wer den selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst verbraucht, muss grundsätzlich EEG-Umlage bezahlen. Die Regelung gilt in erster Linie für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. Ab 01.07.2022 wird durch das EEG-Umlage-Entlastungsgesetz die EEG-Umlage auf Null abgesenkt.
Das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ (EEG-Umlage-Entlastungsgesetz) ist am 28.05.2022 in Kraft getreten und senkt die EEG-Umlage auf Null Cent pro kWh für Strommengen, die im Zeitraum 01.07.-31.12.2022 verbraucht werden. Gleichzeitig regelt das Gesetz für Fälle der §§ 61c (hocheffiziente KWK-Anlagen), 61l (Speicher, die die Saldierung in Anspruch nehmen) und 78, dass die im Zeitraum 01.01.-31.12.2022 verbrauchten Strommengen mit dem jahresdurchschnittlichen EEG-Umlagesatz abzurechnen sind.
Für die meisten in Überschusseinspeisung betriebenen Stromerzeugungsanlagen bedeutet dies, dass ab dem 01.07.2022 keine EEG-Umlage mehr auf Eigenversorgung mehr gezahlt werden muss. Wir berücksichtigen dies automatisch bei der Abrechnung der EEG-Umlage für Ihre Anlage.
Sofern für Ihre Anlage noch bis Ende 2022 EEG-Umlage abzurechnen ist, sind die folgenden Informationen für Sie relevant.
Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil des Strompreises und finanziert den Ausbau erneuerbarer Energien. Sie wird als Aufschlag auf jede genutzte kWh Strom fällig – also auch für den Eigenverbrauch. Wenn Ihre Anlage aber Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt und die Leistung nicht größer als 30 kW ist, entfällt die EEG-Umlagepflicht. Die Eigenversorgung eines üblichen Einfamilienhauses mit PV-Anlage ist somit von der EEG-Umlage befreit. Bei Anlagen mit einer Leistung über 30 kW ist die Eigenversorgung EEG-umlagepflichtig in Höhe von 40% des Regelsatzes.
Hinweis: Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden, sind in den meisten Fällen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen an diesen Anlagen oder Anlagenbetreiberwechseln der Bestandschutz entfallen kann. Mehr Informationen hierzu finden Sie in den FAQ.
Das EEG sieht Ausnahmetatbestände vor, die Sie von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenversorgung befreien. Die Angaben, um die Befreiung zu erhalten, machen Sie am besten bei der Neuanfrage einer Erzeugungsanlage online in unserem Kundenportal.
Anmelden oder registrieren
Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie in unserem FAQ-Bereich.