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Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21.12.2020, Az.: BK6-20-160, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) festgelegt.
Gültig seit 01.10.2022
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Nach Ziffer 4.3. der Anlage 1 zur Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) ist das Verhältnis zwischen einem VNB und einem BKV bezüglich des Datenaustauschs und insbesondere hinsichtlich des Ausgleichs für fehlerhafte und in die Bilanzkreisabrechnung eingegangene Daten mittels einer Zuordnungsvereinbarung auszugestalten.
Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisungen.
Sofern ein Lieferant in mindestens einem der zum Netz der Netze BW GmbH gehörenden Konzessionsgebiete die Funktion des Grundversorgers gemäß § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wahrnimmt, legt die Netze BW GmbH auf Anfrage ein ausformuliertes Angebot zur Abwicklung des GPKE-Prozesses Ersatzversorgung vor.
Nachweis für Wiederverkäufer (Erdgas und/oder Elektrizität)
Grundlage für die Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten (Sperrung/Entsperrung von Mittelspannungsanlagen) durch den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung/Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines Kunden (Sperrung/Entsperrung) auf Verlangen des Lieferanten vor (Servicezeiten: Mo. - Do. 07:00 - 16:00 Uhr, Fr. 07:00 - 12:00 Uhr / Entsperrung außerhalb der Servicezeiten: Tel. 0800-484409).
Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, sowie aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Stromnetzentgeltverordnung geregelt.
Hier finden Sie die Preise für die Netznutzung der Netz- und Umspannebenen, die Preise für den Messstellenbetrieb, allgemeine Informationen zu den Netzentgelten und weiteren Netzdienstleistungen sowie ein Rechenbeispiel.
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1.01.2013 die Netznutzungsentgelte der Netze BW gelten
An Stelle der oben genannten Netzentgelte und Regelungen sind die Sonderformen der Netznutzung „Atypisch“, „Bandkunden“ und „Singuläre Betriebsmittel“ gesetzlich geregelt.
Hier geht's zur Anfrage individueller Netzentgelte.
Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 21) verabschiedet. Im Zuge der Gesetzesnovellierung wurde entschieden, dass die Übergangsfrist zum Messen und Schätzen (§ 104 Abs. 10 EEG) um ein weiteres Jahr verlängert wird.
Somit ist auch für das Jahr 2021 eine unbegründete Schätzbefugnis zulässig, es muss keine zusätzliche Erklärung eingereicht werden.
Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh haben die Möglichkeit, eine Reduzierung der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch zu nehmen.
Hierfür muss dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März eines Jahres der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogene und selbst verbrauchte Strom gemeldet werden.
Um Ihnen die jährliche Meldung der selbstverbrauchten Strommenge zu vereinfachen, stellen wir Ihnen ein Meldeformular zum Download zur Verfügung.
Wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen an dieser Abnahmestelle erfüllt sind, reduziert sich bei einem Verbrauch über 1.000.000 kWh im Kalenderjahr die entsprechende Umlage für jede weitere kWh. Die Höhe der aktuell geltenden gesetzlichen Umlagen sowie weiterführende Informationen zu den Umlagen entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber: www.netztransparenz.de
Am 8. Oktober 2020 hat die Bundesnetzagentur den Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten in der finalen Version veröffentlicht. Das Dokument mit vielen praxisnahen Beispielen steht Ihnen kostenlos auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Download zur Verfügung.
Die folgende Excel Tabelle 'Konzessionsabgabesätze nach Kommune' gibt eine Übersicht über die Konzessionsabgabesätze im Hoch-, Nieder- sowie Sondertarif nach Kommune. Konzessionsabgabesätze nach Kommune(XLSX)
Das PDF 'Konzessionsabgabe bei Weiterleitung von Energiemengen an Dritte' enthält einige Hinweise zur Konzessionsabgabentarifierung bei Weiterleitung von Energiemengen an Dritte. Konzessionsabgabe bei Weiterleitung von Energiemengen an Dritte(PDF)
Hier finden Sie die Entgelte für dezentrale Einspeisung nach §18 Stromnetzentgeltverordnung, gültig ab 01.01.2018. Die vermiedenen Netzentgelte werden auf der Grundlage des § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) in Verbindung mit dem VDN-Leitfaden ermittelt.
Für die Belieferung von SLP-/TLP-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber synthetische Lastprofile vor, die dem durchschnittlichen Abnahmeverhalten der jeweiligen Kundengruppe entsprechen.
Für die Kundengruppen Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe verwendet der Netzbetreiber die VDEW-Standardlastprofile. Das Haushaltsprofil H0 ist dynamisiert.
Für die Kundengruppen Elektrospeicherheizung, Wärmepumpe, Straßenbeleuchtung, Bandlast und öffentliche Telefonzellen verwendet der Netzbetreiber eigene Lastprofile. Für diese Lastprofile erfolgt derzeit keine Dynamisierung.
Übersicht der angewendeten Standardlastprofile in der Sparte Strom:
Kundengruppe | Profilbezeichnung | Profilschar bzw. Profilzuordnung |
---|---|---|
Haushalt | VDEW-H0 dynamisiert | H0 |
Gewerbe | VDEW-G0 | G0 |
Landwirtschaft | VDEW-L0 | L0 |
Bandlast | BW-Band | EB0 |
Elektrospeicherheizung | BW-HZ2 | EZ2 |
Wärmepumpe | BW-WP1 | EP1 |
Straßenbeleuchtung | BW-STR1 | ES1 |
Öffentliche Telefonzelle | BW-OeTel1 | ET1 |
Entnahmestellen mit elektrischer Speicherheizung oder mit Wärmepumpe werden grundsätzlich nach dem vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und der Universität Cottbus erarbeiteten Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose beliefert. Das Lastprognoseverfahren ist im VDN-Praxisleitfaden „Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ beschrieben.
Der Netzbetreiber wendet für alle Speicherheizungs- bzw. Wärmepumpenanlagen in seinem Netzgebiet je ein entsprechendes gemeinsames temperaturabhängiges Lastprofil mit einer Kurvenschar in 1°C-Schritten an.
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (UTILMD: “ZT1“ = Code für “Deutscher Wetterdienst“) in Stuttgart-Echterdingen (Flughafen Stuttgart, Messstellennummer 10738) festgelegt.
Es gelten insbesondere folgende Rahmenbedingungen zum Elektrospeicherheizungs- und Wärmepumpenprofil:
Für die Bilanzierung der nicht lastganggemessenen einspeisenden Marktlokationen verwendet die Netze BW folgende Standardeinspeiseprofile (SEP):
Windkraft EW0
Kleine Wasserkraft EK0
BW-Einspeiseband EE0
Für die Bilanzierung der nicht lastganggemessenen einspeisenden Photovoltaik-Marktlokationen verwendet die Netze BW folgendes Referenzprofil:
Photovoltaik-Referenzprofil ER1
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (UTILMD: “ZT1“ = Code für “Deutscher Wetterdienst“) in Stuttgart-Echterdingen (Flughafen Stuttgart, Messstellennummer 10738) festgelegt. Die Istwerte der Tagesmitteltemperaturen Stuttgart-Echterdingen der letzten drei Jahre sowie die Istwerte der Tagesmitteltemperaturen des aktuellen Jahres können hier abgefragt werden. Die Tagesmitteltemperaturen des laufenden Jahres werden monatsweise aktualisiert. Die Aktualisierung erfolgt spätestens am fünften Werktag des Folgemonats für den abgelaufenen Monat.
Die Temperaturtabelle mit den aktuellen und historischen Tagesmitteltemperaturen gemessen in Stuttgart- Echterdingen 373 m ü. NN
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verteilnetzbetreiber benötigen die Netzbetreiber für den Betrieb ihres Verteilnetzes Energie zur Deckung der dabei entstehenden Netzverluste. Seit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 13. Juli 2005 und der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) am 29. Juli 2005 sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Verlustenergie gemäß § 10 StromNZV in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
In Erfüllung der Vorgaben der vorstehend genannten gesetzlichen Regelungen und Rechtsverordnungen, sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie (Az: BK6-08-006) vom 21. Oktober 2008, beschafft die Netze BW GmbH ihren Bedarf an Verlustenergie auf dem Weg der offenen Ausschreibung mittels einer Beschaffungsplattform.
Verlustenergieausschreibungen 2021-2025(XLSX)
Sind Sie bereits registriert?
Dann gelangen Sie über den nachfolgenden Link zur Beschaffungsplattform.
Sofern Sie noch nicht registriert sind und Interesse haben als Anbieter an Ausschreibungen teilzunehmen, bitten wir um formlose Rückmeldung an folgende E-Mail-Adresse: Netzverluste-reg@netze-bw.de.
Hinweis:
Netze BW GmbH behält sich vor, die Angebotsstruktur zu ändern sowie alle hier veröffentlichten Informationen zu aktualisieren.
Gültig ab 01.Juli 2012
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verteilnetzbetreiber benötigt die Netze BW GmbH für den Betrieb ihrer Verteilnetze im Strom- und Gasbereich elektrische Energie zur Deckung des Bedarfs in Umspannwerken und Schaltanlagen, Gasdruckregelstationen, Kompensations-, Mess- und Regeleinrichtungen sowie in Lager und Verwaltungsgebäuden.
Die Netze BW GmbH hat ihren Bedarf des Betriebsverbrauches für das Lieferjahr 2023 am 17. November 2022 öffentlich ausgeschrieben.
Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme, auch Smart Meter genannt, einzubauen (unter Vorbehalt der jeweils aktuellen Gesetzgebung und technischen Verfügbarkeit).
Gemäß §37 Abs. 1 MsbG informiert die Netze BW GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang ihrer Roll-Outverpflichtungen, ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.
§ 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes sieht vor, dass ein Vertrag zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der Netze BW in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber zustande kommt, wenn Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen. Dieser Vertrag kommt entsprechend der im Internet veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen (Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer) zwischen Ihnen und der Netze BW zustande. Untenstehend haben wir für Sie die allgemeinen Bedingungen/den Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer veröffentlicht und zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen Ihnen, sich die Allgemeinen Bedingungen mitsamt den dazugehörigen Anlagen herunterzuladen und abzuspeichern, sodass Sie jederzeit einen Zugriff auf diese Dokumente haben.
Messpreise gültig seit Juli 2023
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Messstellenbetriebs mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Die aktuellen Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Dokument.
Messpreise gültig seit Juli 2023
Gültig ab Mai 2019
Gültig ab Juli 2018
Gültig ab Oktober 2017
Preise für zusätzliche Serviceleistungen auf Anfrage, beispielsweise IoT-basierte gMSB-Zusatzleistungen unter Nutzung von LoRaWAN.
TRuDI ist eine Transparenz- und Display-Software für intelligente Messsysteme und wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) entwickelt. TRuDI ermöglicht die Darstellung Ihres Energiebedarfs sowie die lokale Überprüfung Ihrer Rechnungen.
Die betriebssystemunabhängige Open-Source-Software TRuDI steht kostenfrei auf den Seiten der PTB zum Download zur Verfügung. Hier finden Sie neben weiteren Hintergrundinformationen auch das Benutzerhandbuch zur Software.
Die für die Anmeldung in TRuDI notwendigen Zugangsdaten erhalten Sie über unseren Kundenservice unter der kostenfreien Servicenummer 0800 3629 130 oder per Mail an energiezukunft@netze-bw.de.
Bitte nutzen Sie unser Onlineportal zum Abschluss von Lieferantenrahmenverträgen
Nachweis für Wiederverkäufer (Erdgas und/oder Elektrizität)
Nach § 24 der Niederdruckanschlussverordnung ist der Netzbetreiber berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
Die Preise für die Netznutzung wurden nach dem Netzpartizipationsmodell berechnet. Daraus haben wir sowohl für Kunden nach dem Standardlastprofilverfahren wie auch für Kunden mit registrierender Lastgangmessung sogenannte Zonenmodelle entwickelt.
Gültig ab 01.01.2023
Gültig ab 01.01.2023
Gültig ab 01.01.2023
Hier finden Sie die Preisblätter der Netze BW GmbH aus den Vorjahren. Diese Preisblätter dienen lediglich zu Ihrer Information und sind nicht mehr gültig.
Gültig ab 01.01.2022
Gültig ab 01.01.2022
Gültig ab 01.01.2022
Gültig ab 01.01.2021
Gültig ab 01.01.2021
Gültig ab 01.01.2021
Gemäß der Kooperationsvereinbarung VIII (KOV-VIII) werden „SLP-Gas verfahrensspezifische Parameter“ in der bundesweit einheitlichen Tabelle zum Download zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen zur Ermittlung dieser Parameter entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zu „Parameter der Sigmoid-Funktion“.
Gemäß den Anforderungen der GasNZV veröffentlicht die Netze BW GmbH für ihr Standardlastprofil (SLP)-Kunden die Abrechnungsbrennwerte aller Brennwertbezirke. Für jeden Abrechnungsmonat steht Ihnen ein PDF-Dokument zur Verfügung, welches den gesamten Abrechnungszeitraum abdeckt. Abrechnungsmonat ist immer der Monat, in dem die letzte Ablesung durchgeführt wurde.
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Messstellenbetriebs mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Die "EDI-Vereinbarung" legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Messstellenbetriebs mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen.
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.07.2022
Sie sind Schrankhersteller und möchten für unser Netzgebiet einen Wandlermessschrank produzieren und dabei sicher sein, mit der aktuellsten Ausgabe unserer Technischen Spezifikationen zu arbeiten?
Dann senden Sie uns bitte eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten und der Nennung der gewünschten Technischen Spezifikation an folgende E-Mail-Adresse: Wandlermessungen@netze-bw.de.
Bitte beachten Sie: Ab 01.02.2016 ist die Grenze für eine Wandler-Messung 30kVA anstatt 40 kW (gemäß AR-N 4101).
Im September 2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten, welches die gesetzlichen Anforderungen an den Messstellenbetrieb regelt. Die Wechselprozesse im Messwesen (WiM) wurden am 20.12.2016 von der BNetzA auf Basis des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) für den Bereich Strom festgelegt (BK6-16-200). Hinsichtlich der Wechselprozesse im Messwesen für den Gassektor hat die Beschlusskammer 7 die bislang geltende Regelung (BK7-09-001) aufgehoben. Von einer neuen Festlegung für den Gassektor im Interimsmodell wurde seitens der Behörde abgesehen, um den Marktbeteiligten ein hohes Maß an Flexibilität bei der Implementierung des bislang inhaltlich und zeitlich primär auf den Stromsektor zugeschnittenen Regelungsrahmens zu gewähren. Es ist davon auszugehen, dass ein auf der Festlegung Strom basierender, um Besonderheiten Strom bereinigter Entwurf der WiM bis spätestens 01.10.2017 vom BDEW erarbeitet und per Mitteilung zum Interimsbeschluss der Beschlusskammer 7 der BNetzA bekannt gegeben wird.
Anschlussnutzer können weiterhin einen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragen. Entsprechende Verträge stehen Ihnen an dieser Stelle zum Download zur Verfügung. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (ehemals Messstellenrahmenvertrag) gemäß Anlage 3 zum Beschluss BK7-09-001 wurde mit der Festlegung zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (BK7-17-026) vom 23.08.2017 mit Wirkung zum 01.10.2017 entsprechend angepasst.
Im Gasbereich werden von Netze BW erweiterbare, kommunikationsfähige Gaszähler eingebaut, welche an die intelligenten Messsysteme Strom angebunden werden können, sobald diese zur Verfügung stehen und durch die Anbindung gemäß §40 Abs. 2 MsbG keine Mehrkosten für den Anschlussnutzer entstehen.
Des Weiteren finden Sie hier, ergänzend zum Messstellenbetreiberrahmenvertag, unsere "technischen Mindestanforderungen (TMA)" sowie ein entsprechendes Kontaktdatenblatt.
Die gültigen Datenformate für die Kommunikation zwischen den Marktpartnern im Messwesen können auf der Seite der Edi-energy.de heruntergeladen werden.