Gemeinsam stark
Die Netze BW arbeitet eng mit Partnern zusammen. Hier sind alle wichtigen Informationen für Elektroinstallateure zusammengefasst.
Für den Anschluss an das Niederspannungsnetz, Ausgabe April 2019
Die Netze BW GmbH als Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der Netze BW GmbH technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Diese Regelungen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung.
Die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Netze BW GmbH sind ab 27. April 2019 gültig.
Zur Erdung von Übergabestationen ist der „Auszug für TAB Mittelspannung“ der TTG 3001 anzuwenden.
Die Netze BW GmbH als Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen sind nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der EnBW technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Diese Regelungen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Hier finden Sie die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz.
VDE-Anwendungsregel 4120 (VDE-AR-N 4120) Ab dem 15. Januar sind Kundenanlagen nach der VDE-AR-N 4120 zu errichten.
Informationen zur VDE-AR-N 4120 können unter folgendem Link aufgerufen werden. Ebenfalls kann man über diese Homepage des VDE FNN die VDE-AR-N 4120 beziehen.
Hier sind die TAB Hochspannung in der Ausgabe der Netze BW GmbH als Download für Sie bereitgestellt. Diese traten zum 15. Januar 2015 in Kraft.
Erklärung D
Stand 10/2019
Stand 10/2019
Die Originalformulare für Erzeugungsanlagen aus der VDE-AR-N 4120:2018-11 (TAR Hochspannung) Anhang E sind bei Netze BW entsprechend einzureichen.
Hinweis: Die Vordrucke des Anhang E können als ausfüllbare PDF-Formulare auf der Homepage des VDE|FNN heruntergeladen werden.
Netzsicherheitsmanagement - technische Mindestanforderungen
Erklärung zum Netzsicherheitsmanagement - Grid Modul(PDF)
Hier stellen wir Ihnen die Formulare für Anlagen bereit, die sich vor dem 27.04.2019 in Planung und Bau befanden.
Hier stellen wir Ihnen die Formulare für Anlagen bereit, die sich bereits vor dem 27.04.2019 in Planung und Bau befanden.
Sie beinhaltet Vorgaben und Fristen sowie Hinweise zum Anschluss von Übergabestellen.
Anzeigepflicht:
Seit dem 01.01.2015 ist das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie unter Eichamt.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400:
Informationen zur VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400 'Messwesen Strom (Metering Code)' können Sie unter folgendem Link einsehen.
Bitte beachten Sie, dass sich mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes MsBG am 20. Juli 2016 Änderungen in der Zuständigkeit für Messeinrichtungen ergeben haben.
Unter anderem wurde die Grundzuständigkeit dem Netzbetreiber übertragen. Dies hat auch Auswirkungen auf kundeneigene Zähler in Bestandsanlagen. Jedoch gibt es noch Regelungsbedarf und wir wenden daher die Empfehlung der Clearingstelle EEG und KWKG bis zur Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Wechselprozessen sowie zur Datenkommunikation für Einspeiseanlagen an. Dies bedeutet, lediglich in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des MsBG bei EEG-Anlagen der Messstellenbetrieb vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten durchgeführt wurde und weder der Anlagenbetreiber bzw. Der Dritte, noch der Netzbetreiber etwas anderes erklären, ist von einer konkludenten Weiterführung des Messstellenbetriebs durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den Dritten auszugehen. Der einwandfreie Messstellenbetrieb im Sinne des §33 abs. 2 MsBG muss jederzeit gewährleistet sein.
Beim Einbau einer modernen Messeinrichtung nach dem MsBG ist die oben genannte Regelung nicht anwendbar. Hier muss in jedem Fall ein Messstellenbetreiber den Betrieb übernehmen bzw. der Anlagenbetreiber weist die Qualifikation zum Betrieb der Messstelle nach und schließt einen Messstellenbetreibervertrag mit dem Netzbetreiber ab.
Die nachfolgenden Dokumente können nur beim Zählertausch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2011 für konventionelle Messtechnik verwendet werden.
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) hat im Forum Netztechnik / Netzbetrieb (FNN) einen technischen Hinweis für den Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz erarbeitet. Er dient insbesondere zur Umsetzung der Förderrichtlinien von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen, in Verbindung mit Photovoltaikanlagen.
Für Anschlüsse in der Niederspannung ist folgende Richtlinie einzuhalten:
Ergänzung zu den TAB BW 2019 durch die Netze BW
Für den Anschluss und Betrieb von Speichern an das Mittelspannungsnetz, gelten die nachfolgenden Richtlinien im Netzgebiet der Netze BW GmbH:
Für die Leistungsgrenzen sind die bestehenden Anforderungen aus der „Ergänzung zu den TAB BW 2019 durch die Netze BW“ und der VDE-AR-N 4105 zu entnehmen.
Alle Speichersysteme, unabhängig von ihrer Leistung und Kapazität, die an das Verteilnetz der Netze BW GmbH angeschlossen werden sollen, sind gemäß FNN-Hinweis "Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz" mit dem Formular „E.1 Anmeldung zum Netzanschluss“ anzumelden. Zur Inbetriebnahme des Speichers ist, zusätzlich zum Formular „Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung Niederspannung“, das „E.3 Datenblatt für Speicher“ auszufüllen.
Um den EEG-Vergütungsanspruch (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 EEG ) auch für zwischengespeicherte Energie zu erhalten, ergeben sich zwei Anschlussvarianten:
Speicher kann von verschiedenen Energie-Erzeugern geladen werden, wie z.B. PV-Anlage, KWKG-Anlage und öffentliches Netz. Der Kunde erhält die EEG-Vergütung nur für zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien stammt. „Gemischte“ Energie darf nicht ins Netz eingespeist werden.
Speicherschemas für "Speicher ohne Lieferung in das öffentliche Netz"
Speicher wird ausschließlich mit Erneuerbare Energie z.B. aus einer PV-Anlage geladen. Bei dieser Variante darf keine Erhaltungsladung aus dem öffentlichen Netz erfolgen bzw. muss deaktiviert werden.
Speicherschemas für "Speicher ohne Leistungsbezug aus dem öffentlichen Netz"
Für den Anschluss von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind grundsätzlich die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) einzuhalten.
Die Technischen Anschlussbedingungen fordern u. a. dass eine Schieflast von 4,6 kVA für einphasige und dreiphasige Ladeeinrichtungen eingehalten werden muss. Bei der Netze BW GmbH sind alle Ladeeinrichtungen größer 4,6 kVA anmeldepflichtig.
Zur Inbetriebnahme der Ladesäule ist das Anmelde- und Inbetriebsetzungsformular Ausgabe Baden-Württemberg sowie das Datenblatt Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge auszufüllen.
Weitere technische Anforderungen können Sie der Erläuterung zu den TAB 2007, Ausgabe 2011 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz der Netze BW GmbH entnehmen.
Zusätzliche Informationen zum Aufbau und zur Ladeinfrastruktur finden Sie in der Broschüre „ Der Technische Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität “ .
Hier finden Sie die wichtigsten Rundschreiben mit allgemeinen und technischen Informationen, die wir verschickt haben:
Schulung zur TAR-Niederspannung / TAB 2019
Rundschreiben 1/2019(PDF)
Seit dem 25. Mai 2018 gelten europaweit einheitliche Datenschutzregelungen.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung definiert die Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
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