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Hier haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt.
Gemäß § 19 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, Ergänzungen im Sinne des § 19 Abs. 1a zu begründen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für die Niederspannung der Netze BW GmbH stehen nicht im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 § 19 EnWG. Etwaige Konkretisierungen und Ergänzungen sind textlich dem jeweiligen Abschnitt der TAB zu entnehmen. Die Ergänzungen sind auf den Anschlussprozess der Netze BW GmbH abgestimmt und notwendig, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Netze BW GmbH zu gewährleisten. Ebenfalls können Rechtsvorschriften oder andere gesetzliche Vorgaben (NELEV, EAAV etc.) Konkretisierungen in den TAB der Netze BW GmbH notwendig machen.
Technische Anschlussbedingungen Baden-Württemberg (TAB BW)(PDF)
Hinweis zu Kapitel 11 Auswahl von Schutzmaßnahmen: Wir weisen darauf hin, dass nach VDE-AR-N 4100 für Wohngebäude-Neubauten eine Erdungsanlage erforderlich ist. Ergänzend hierzu gibt DIN 18015-1:2020-5 Abschnitt 7 vor, dass bei Erdungsanlagen, die nicht nach DIN 18014 ausgeführt werden, deren Gleichwertigkeit sicherzustellen ist. Dies gilt auch im Netzgebiet der Netze BW GmbH. Weitere Informationen hierzu können auf der Homepage des VDE|FNN eingesehen werden.
Gültig seit 01.01.2024
Gültig seit 01.01.2024
Die Netze BW GmbH ist als Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der Netze BW GmbH technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
Gemäß § 19 Abs. 1 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, Ergänzungen im Sinne des § 19 Abs. 1a zu begründen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für die Mittelspannung der Netze BW GmbH stehen nicht im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 § 19 EnWG. Etwaige Konkretisierungen und Ergänzungen sind textlich dem jeweiligen Abschnitt der TAB zu entnehmen. Die Ergänzungen sind auf den Anschlussprozess der Netze BW GmbH abgestimmt und notwendig, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Netze BW GmbH zu gewährleisten. Ebenfalls können Rechtsvorschriften oder andere gesetzliche Vorgaben (NELEV, EAAV etc.) Konkretisierungen in den TAB der Netze BW GmbH notwendig machen. Die Netze BW GmbH beteiligt sich aktiv an der Erstellung eines Musterwortlauts für die Mittelspannung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. und wird diesen nach dessen Fertigstellung anwenden.
Die TAB für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der Netze BW GmbH sind ab 16.10.2023 gültig.
Zur Erdung von Übergabestationen ist der „Auszug für TAB Mittelspannung“ der TTG 3001 anzuwenden.
Die Netze BW GmbH als Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an die Netze der Netze BW GmbH technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.
In Dienstleistungsgebieten übernehmen wir im Auftrag von lokalen Stadtwerken oder Netzbetreibern den Netzanschlussprozess. Prüfen Sie zunächst unsere Online-Services und folgen Sie dem Link, falls diese in Ihrem Dienstleistungsgebiet nicht verfügbar sind. Alle Informationen, die Sie für die Anmeldung von Netzanschlüssen in Dienstleistungsgebieten brauchen, haben wir für Sie separat zusammengestellt.
Sie möchten einen Neuanschluss beantragen? Hier gelangen Sie zum Online-Service 'Netzanschluss anmelden'.
Sie möchten Änderungen an einem bestehenden Netzanschluss beantragen? Hier gelangen Sie zum Online-Service 'Netzanschluss ändern'.
Sie möchten uns die Inbetriebsetzung einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge melden? Hier gelangen Sie zum Kundenportal.
Sie möchten eine Inbetriebnahme / Inbetriebsetzung einreichen? Hier gelangen Sie zum Kundenportal.
Bitte beachten Sie, dass die postalische Bearbeitung der oben aufgeführten Anliegen im Vergleich zum Online-Service wesentlich länger dauert. Für diesen Weg nutzen Sie die Dokumente, die in unseren Veröffentlichungen hinterlegt sind.
für konventionelle Messtechnik, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Datenerfassungsblatt Wärmepumpe
Sie möchten einen Neuanschluss beantragen? Hier gelangen Sie zum Online-Service 'Netzanschluss anmelden'.
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für konventionelle Messtechnik, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
TTU 6021
Für den Anschluss von Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind grundsätzlich die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) einzuhalten. Die Technischen Anschlussbedingungen fordern u. a., dass eine Schieflast von 4,6 kVA für einphasige und dreiphasige Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen eingehalten werden muss. Gemäß der Neuregelung nach § 14a EnWG sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge > 4,2 kW oder nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen nicht mehr beim Netzbetreiber anmelde- und zustimmungspflichtig, lediglich inbetriebsetzungspflichtig.
Weitere technische Anforderungen können Sie den Technischen Anschlussbedingungen BW 2019, der Ergänzung zu den Technischen Anschlussbedingungen durch die Netze BW sowie der Technischen Anschlussregel VDE-AR-N 4100 "Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)" entnehmen. Zusätzliche Informationen zum Aufbau und zur Ladeinfrastruktur finden Sie in der Broschüre „Der Technische Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität".
Nutzen Sie zur Meldung der Inbetriebsetzung bequem und einfach unser Kundenportal.
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.07.2022
Stand: 01.09.2024
Stand: 01.07.2024
Sie möchten eine Anfrage für eine Erzeugungsanlage (Photovoltaik oder sonstige Erzeugungsanlage) stellen? Oder uns die Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung eines Zählerplatzes oder die Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage melden?
Bitte nutzen Sie dazu Ihr Kundenportal.
Bitte beachten Sie, dass die postalische Bearbeitung im Vergleich zum Online-Service wesentlich länger dauert. Für diesen Weg nutzen Sie bitte die Dokumente, die in unseren Veröffentlichungen hinterlegt sind.
Erzeugungsanlage online anmelden:
Sie möchten eine Anfrage für eine Erzeugungsanlage (Photovoltaik oder sonstige Erzeugungsanlage) stellen? Bitte nutzen Sie dazu Ihr Kundenportal und reduzieren damit die Bearbeitungszeit.
Anfrageformular PV-Anlage ab 135 kW(PDF) Anfrageformular EEG-Erzeugungsanlagen (nicht PV) ab 135 kW(PDF) Anfrageformular Erzeugungsanlagen KWKG- und sonstige Erzeugungsanlagen ab 135 kW(PDF)
Weitere Formulare:
für konventionelle Messtechnik, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Die Originalformulare für Erzeugungsanlagen aus der VDE-AR-N 4120:2018-11 (TAR Hochspannung) Anhang E sind bei Netze BW entsprechend einzureichen.
Hinweis: Die Vordrucke des Anhang E können als ausfüllbare PDF-Formulare auf der Homepage des VDE|FNN heruntergeladen werden.
Netzsicherheitsmanagement - technische Mindestanforderungen(PDF)
Dokumente für Netzsicherheitsmanagement mit EEG-Funkrundsteuerung:
Funkrundsteuerung in EEG-Anlagen(PDF)
Erklärung zum Netzsicherheitsmanagement – Funkrundsteuerempfänger oder 70 %-Regelung(PDF)
Dokument für Netzsicherheitsmanagement Grid Modul:
Erklärung zum Netzsicherheitsmanagement - Grid Modul(PDF)
Dokumente für Netzsicherheitsmanagement mit Fernwirktechnik:
TTU 6021
TTU 6023
TTU 6011
TTU 6012
Anzeigepflicht:
Seit dem 01.01.2015 ist das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie unter Eichamt.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400:
Informationen zur VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4400 'Messwesen Strom (Metering Code)' können Sie unter folgendem Link einsehen.
Bitte beachten Sie, dass sich mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes MsBG am 20. Juli 2016 Änderungen in der Zuständigkeit für Messeinrichtungen ergeben haben.
Unter anderem wurde die Grundzuständigkeit dem Netzbetreiber übertragen. Dies hat auch Auswirkungen auf kundeneigene Zähler in Bestandsanlagen. Jedoch gibt es noch Regelungsbedarf und wir wenden daher die Empfehlung der Clearingstelle EEG und KWKG bis zur Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Wechselprozessen sowie zur Datenkommunikation für Einspeiseanlagen an. Dies bedeutet, lediglich in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten des MsBG bei EEG-Anlagen der Messstellenbetrieb vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten durchgeführt wurde und weder der Anlagenbetreiber bzw. Der Dritte, noch der Netzbetreiber etwas anderes erklären, ist von einer konkludenten Weiterführung des Messstellenbetriebs durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den Dritten auszugehen. Der einwandfreie Messstellenbetrieb im Sinne des §33 abs. 2 MsBG muss jederzeit gewährleistet sein.
Beim Einbau einer modernen Messeinrichtung nach dem MsBG ist die oben genannte Regelung nicht anwendbar. Hier muss in jedem Fall ein Messstellenbetreiber den Betrieb übernehmen bzw. der Anlagenbetreiber weist die Qualifikation zum Betrieb der Messstelle nach und schließt einen Messstellenbetreibervertrag mit dem Netzbetreiber ab.
Die nachfolgenden Dokumente können nur beim Zählertausch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2011 für konventionelle Messtechnik verwendet werden.
für konventionelle Messtechnik, moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) hat im Forum Netztechnik / Netzbetrieb (FNN) einen technischen Hinweis für den Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz (FNN-Hinweis) erarbeitet. Er dient insbesondere zur Umsetzung der Förderrichtlinien von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen.
Zur Anmeldung von Speichern, die im Zuge einer Erzeugungsanlage errichtet werden, nutzen Sie bitte unser Kundenportal.
Wenn Sie einen Speicher für eine vorhandene Erzeugungsanlage nachrüsten, geht dies aktuell noch nicht über unser Kundenportal. Nutzen Sie hierzu bitte die Formulare und senden diese an einspeiser-aln-ess@netze-bw.de.
Bitte beachten Sie: Eine geplante Einspeisung des Speichers ins öffentliche Netz ist uns im Kommentarfeld der Anfrage mitzuteilen.
E.3 Datenblatt und Inbetriebsetzungsprotokoll für Speicher(PDF) Erweiterung oder Austausch von Batteriespeichern(PDF) Austausch von Wechselrichtern(PDF)
Inbetriebsetzung von melde- und zustimmungspflichtigen Verbrauchsmitteln
Stand: 01.07.2024
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Bitte nutzen Sie für Anmeldungen unsere Online-Services
Wir werden für eine kurze Übergangszeit bis Mitte Januar wie gewohnt die Anmeldeformulare per E-Mail akzeptieren. Ab 18.01.2023 werden wir folgende Anmeldeformulare aktiv zurückweisen, wenn sie per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Webseite bei uns eingehen:
E.1 Anmeldung zum Netzanschluss:
Inbetriebnahme/Inbetriebsetzung Niederspannung:
Bitte nutzen Sie unser Kundenportal bei Inbetriebsetzung mit Zählerbestellung.
Bei Inbetriebsetzungen ohne Zählerbestellungen nutzen Sie bitte weiterhin das gewohnte Formular und senden es uns per E-Mail oder über das Kontaktformular.
Für alle weiteren Anliegen nutzen Sie wie gewohnt unsere Formulare. Senden Sie diese wie gewohnt weiter per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Webseite an die zuständige Netzkundenbetreuung.
Sobald Sie uns beauftragt haben, erhalten Sie eine Auftragsbestätigung. Wir (oder unser Partnerunternehmen) setzen uns daraufhin zur Vereinbarung eines Termins mit Ihnen in Verbindung.
Wir verlegen unsere Netzanschlüsse auf dem kürzesten Weg von der Grundstücksgrenze bis in das Gebäude. Bitte achten Sie bereits bei der Planung darauf, dass der Hausanschlussraum in Richtung der nächst gelegenen Straße liegt. Auf dieser Trasse sollten Sie keine Kontrollschächte, Regenwasserzisternen oder ähnliches planen.
Ist eine Überbauung von Anschlussleitungen zulässig?
Eine direkte Überbauung (z. B. Garage, Wintergarten, Carport, Geräteschuppen) von Anschlussleitungen ist nur unter Anwendung von Schutzmaßnahmen (z. B. überbaubare Mantelrohre) zulässig. Diese können Sie gerne mit uns abstimmen.
Zusätzliche Maßnahmen bei Gasanschlussleitungen:
Bei Gasanschlussleitungen sind zudem Mindestpflanzabstände für Bäume und Sträucher (z. B. Haselnuss und Zypressengewächs-Sträucher) von 2,5 m einzuhalten, die ebenfalls mit geeigneten Schutzmaßnahmen unterschritten werden können. Diese bitten wir mit uns abzustimmen.
Grundsätzliche Informationen zur Bauwerksabdichtung und zur Bauart der Wand- und Bodenkonstruktion finden Sie auf der Internetseite des Fachverbands Hauseinführungen für Rohre und Kabel e.V. (FHRK). Ihr Architekt, Planer oder Kellerbauer kann Sie zusätzlich unterstützen.
Für uns sind diese Informationen wichtig, um sicherstellen zu können, das Sie eine geeignete Hauseinführung erhalten und die Leitung in ihr Gebäude korrekt gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist, sodass Ihr Keller trocken bleibt.
Um alle Anschlussleitungen für Ihren Neubau zeitgleich verlegen zu können, leiten wir Ihre Daten gerne an unsere Telekommunikations-Partner weiter. Diese unterbreiten Ihnen bei Verfügbarkeit ein separates Angebot für einen Telekommunikationsanschluss. Unsere Partner sind: Deutsche Telekom AG, Vodafone, NetCom BW GmbH, Dienstleistungsbereich der Netze BW.
Voraussetzung für eine zeitgleiche Verlegung der Anschlussleitungen ist eine entsprechende Beauftragung durch unsere Kooperationspartner.
Sollten Sie Fragen zu Ihrem Telekommunikations- oder Breitbandanschluss haben, wenden Sie sich bitte direkt an den entsprechenden Anbieter.
Die Anmeldung der Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen entfällt auf Grund des § 14a EnWG ab dem 01.01.2024.
Es muss lediglich eine Inbetriebsetzungsmeldung der Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen, auch für die gängige Leistung von 11 kW, über unser Kundenportal erfolgen. Die Eingabe der Daten im Kundenportal unterscheidet sich nur geringfügig vom Formular bzw. dem vorherigen Online-Service — im Hintergrund haben wir jedoch den Prozess automatisiert.
Deswegen hat der Prozess im Kundenportal deutliche Vorteile in der Bearbeitungsgeschwindigkeit im Vergleich zum PDF-Formular per E-Mail.
Bitte beachten Sie bei der Inbetriebsetzung, dass zur automatisierten Bearbeitung eine gültige Zählernummer eingegeben werden muss. Ist die Zählernummer falsch, wird die Anmeldung ausgesteuert, manuell bearbeitet und dauert entsprechend deutlich länger.
Aktuell sieht der Paragraph § 14a der BNetzA (Beschlusskammer 8) die Einführung unterschiedlicher Berechnungen für die Netzentgelte vor.
Der Betreiber kann zwischen 2 Modulen auswählen:
Modul 1 entspricht einem pauschalen Ansatz: gemeinsame Messung (Haushalt & SteuVE) möglich, pauschale Netzentgeltreduzierung / Jahr im Netzgebiet der Netze BW ca. 151 € / Jahr (abhängig vom Netzbetreiber), das gilt als Default-Modul.
Modul 2 entspricht einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises. Hierfür ist eine getrennte Messung erforderlich. Modul 2 wird vom Betreiber über seinen Stromlieferanten beauftragt.
Weitere Informationen finden Sie hier: Technische Mindestanforderungen zur netzorientierten Steuerung von elektrischen Anlagen im Verteilnetz Strom (PDF)
Nein. Gemäß der Neuregelung des § 14a EnWG sind sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ – zu denen insbesondere Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge > 4,2 kW und nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen zählen, nicht mehr beim Netzbetreiber anmelde- bzw. zustimmungspflichtig.
Bitte beachten: „Steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ müssen nach wie vor über eine bei der Netze BW eingetragene Elektrofachkraft über das Kundenportal fertiggemeldet werden.
Eine Anmeldung ist hier nicht mehr notwendig. Es muss lediglich die Inbetriebsetzung durch Sie als Installateur*in im Kundenportal gemeldet werden. Da die Aufhebung der Drosselung eine Erweiterung der Anlage ist, müssen Sie die aktuellen TAB einhalten. Diese schreiben vor, dass Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen nach § 14a EnWG steuerbar sein müssen.
Eine Anmeldung ist hierfür nicht notwendig. Es ist lediglich die Inbetriebsetzung in unserem Kundenportal zu melden.
Bitte steigen Sie jetzt auf unser Kundenportal um.
Wir werden für eine kurze Übergangszeit bis Mitte Januar den Eingangsweg für Formulare per E-Mail noch akzeptieren. Ab dem 18.01.2023 werden wir folgende Formulare & Dokumente für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105 (Niederspannungsrichtlinie) aktiv zurückweisen, wenn sie per E-Mail oder über das Kontaktformular auf der Webseite bei uns eingehen:
Bitte nutzen Sie hierzu unser Kundenportal. Dort werden Sie Schritt für Schritt durch die Bearbeitung geführt.
Nachdem Sie eine neue Erzeugungsanlage hinzugefügt haben und diese genehmigt wurde, können Sie den/die Zähler beantragen. Nach erfolgter Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage, kann die Inbetriebsetzung ebenfalls digital gemeldet werden. Wenn auch ein Speicher integriert wird, melden Sie eine erfolgte Inbetriebnahme bitte ebenfalls online. Somit ist der Prozess für Niederspannungsanlagen komplett digital im Kundenportal abgebildet.
Balkonkraftwerke können über eine Energiesteckdose oder direkt im Verteiler angeschlossen werden. Informationen zum vereinfachten Anmeldeverfahren finden Sie hier.
Bitte geben Sie das gewünschte Messkonzept bereits bei der Anfrage an und nehmen Sie bereits in der Planungsphase Kontakt mit uns auf, um die Vorgehensweise abzustimmen.
Schritt 1: Um sicherzugehen, dass das gewünschte Messkonzept so umgesetzt werden kann, teilen Sie uns das neue Messkonzept mit und reichen Sie dazu bitte einen aktualisierten Übersichtsschaltplan ein. Ggf. können Sie in diesem Zuge bereits einen Zählerwechsel-/einbau veranlassen.
Schritt 2: Wir prüfen, ob das neue Messkonzept so umgesetzt werden kann und informieren Sie. Liegen die Dokumente für den Zählerwechsel/-einbau vor, veranlassen wir den Zählerumbau.
Schritt 3: Sie bauen vor Ort die Anlage um und teilen uns den erfolgten Umbau mit folgendem Meldeformular mit:
Meldeformular für die Änderung des Messkonzepts(PDF)
Einen Prozessablauf finden Sie auf der Webseite Technische Änderungen.
Weitere Module stellen eine neue Erzeugungsanlage mit aktuellem Vergütungssatz dar. Bitte melden Sie hierzu eine neue Erzeugungsanlage über das Kundenportal an (selbst dann, wenn derselbe Wechselrichter verwendet wird).
Bitte senden Sie uns nach Inbetriebnahme des Speichers das E.3 Datenblatt und Inbetriebsetzungsprotokoll für Speicher an einspeiser-aln-ess@netze-bw.de.
Der neue Speicher muss von den Kund*innen im Marktstammdatenregister gemeldet werden. Wir erhalten eine automatisierte Meldebestätigung, diese muss nicht von Ihnen eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Der inselnetzfähige Speicher ist nach VDE-AR-N 4105 und insbesondere nach DIN VDE-AR-E 2510-2 zu errichten.
Es gilt zu beachten, dass ein Netzschalter hinter der Übergabemessung zu installieren ist. Der Netzschalter dient dazu, dass bei einem Inselbetrieb keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt. Umsetzungsbeispiele können aus der DIN VDE-AR-E 2510-2 entnommen werden. Des Weiteren ist der Speicher am Zählerplatz entsprechend zu kennzeichnen.
Da der Speicher keinen Strom vom Stromnetz bezieht, wird angenommen, dass in Zukunft keine Drosselung stattfinden wird. Die Erhaltungsladung wird hierbei vernachlässigt.
Unter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versteht man elektrische Geräte, die eine Leistungsaufnahme von mehr als 4,2 kW haben. Zu diesen Geräten zählen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen samt Zusatzheizungen, Batteriespeichersysteme sowie Klimaanlagen, die zur Kühlung von Räumen eingesetzt werden. Diese Einrichtungen können im Rahmen des Energiemanagements gezielt gesteuert werden, um das Stromnetz zu entlasten und die Energieeffizienz zu erhöhen.
Die Neuregelung des § 14a EnWG gilt für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung über 4,2 kW, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Diese Regelung ist für die genannten Betreiber verbindlich.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem Stichtag 01.01.2024 in Betrieb waren, gibt es Übergangsbestimmungen und Bestandsschutz. Das bedeutet konkret: Wenn Sie vor diesem Datum bereits eine Wärmepumpe, Klimaanlage, Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge oder einen Batteriespeicher betreiben, der nicht durch den Netzbetreiber gesteuert wird, ändert sich für Sie nichts. Es besteht keine Notwendigkeit für Sie, Maßnahmen zu ergreifen.
Bitte beachten Sie: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 4,2 kW sind nicht von den Vorgaben des neuen § 14a EnWG betroffen und daher von dieser Regelung ausgenommen.
Gemäß der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach § 14a EnWG sind folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen:
Private Ladeeinrichtungen bspw. Wallboxen, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.
Weitere Informationen zu § 35 StVO finden Sie hier.
Wärmepumpen und Klimageräte, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen. Dies betrifft insbesondere Geräte, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen. (Zitat aus BNetzA BK6-22-30-Beschluss Anlage 1, Abschnitt 3 Teilnahmeverpflichtung)
Weitere Informationen zur Definition kritischer Infrastrukturen finden Sie hier.
Wichtig: Batteriespeicher sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Ja, auch mobile Wallboxen müssen durch eine Elektrofachkraft angemeldet werden. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass die mobile Ladeeinrichtung korrekt für eine netzdienliche Steuerung eingerichtet ist, auch wenn die CEE-Steckdose bereits vorhanden ist.
Nur eingetragene Elektrofachbetriebe können sicherstellen, dass die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) korrekt umgesetzt werden. Sie bestätigen die Einhaltung dieser Standards im Kundenportal, was die Steuerfähigkeit der Anlagen garantiert.
Die Präventive Steuerung basiert auf festgelegten Zeitfenstern, z. B. von 12:30 bis 13:00 Uhr, während die dynamische Steuerung nur bei tatsächlichem Bedarf, also bei einer Netzüberlastung, aktiviert wird. Präventive Steuerung ist eine Übergangslösung bis die Technologie für dynamisches Steuern einsatzbereit ist.
Detailinformationen zur Nachrüstung eines zRfZ finden Sie in den Technischen Mindestanforderungen. Dort sind neben den Vorgaben auch Beispielbilder für Bestandsanlagen abgebildet.
Eine Plombierung des zRfZ ist momentan noch nicht notwendig. Hersteller müssen diese Möglichkeit erst einrichten. Es gibt eine Übergangszeit von einem Jahr. Wir informieren Sie rechtzeitig über das Ende dieser Frist. Beachten Sie bitte, dass der zRfZ nicht als Verteiler genutzt und nicht weiter ausgebaut werden darf.
Die zukünftige Steuerung wird über intelligente Messsysteme und Steuerboxen realisiert. In der Übergangsphase kann in bestimmten Fällen ein an die Situation angepasster Hutschienen-FRE zum Einsatz kommen, dies ist jedoch nur bis zum 31.12.2028 gestattet. Sollte vorübergehend keine Steuerung erforderlich sein, wird bis zur Verfügbarkeit der Steuerbox auf die Installation einer Steuereinrichtung verzichtet.
Als Elektrofachkraft sollten Sie die Anpassung der Leistung, also das Dimmen, gemäß den technischen Vorgaben des jeweiligen Herstellers durchführen. Dies kann entweder durch direkte Steuerbefehle oder über ein integriertes Energiemanagementsystem erfolgen.
Hutschienen-FRE kommen zum Einsatz, wenn sie von der Netzplanung der Netze BW oder im Rahmen der Niederspannungsprognose angefordert werden. Das genaue Prozedere für die Beauftragung wird aktuell noch festgelegt und entsprechende Informationen werden bereitgestellt, sobald der Prozess definiert ist.
Hierzu finden Sie auf der Webseite des ZVEH (Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke) einen Hinweis und eine Hilfe zur Berechnung.
Die Netzentgelte werden durch den Stromlieferanten der Kund*innen abgerechnet. Kund*innen sollten sich für Fragen zu den Netzentgelten direkt an ihren Stromlieferanten wenden.
Die Klärung aller technischen Voraussetzungen erfolgt hingegen über den Netzbetreiber.
Die Verrechnung des reduzierten Netzentgelts wird über den Stromlieferanten der Kund*innen abgewickelt. Bei Rückfragen zur Abrechnung sollten sich Kund*innen direkt an den Stromlieferanten wenden.
Modul 1 steht für eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts. Es gilt für Geräte mit und ohne separaten Zähler und bietet eine pauschale Entlastung, die unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch ist. Die Höhe dieser Entlastung richtet sich nach dem Netzentgelt des jeweiligen Netzbetreibers. Standardmäßig wird dieses Modul bei der Inbetriebnahme einer Verbrauchseinrichtung, die nach § 14a EnWG teilnahmepflichtig ist, vom Netzbetreiber für die Abrechnung an den Stromlieferanten kommuniziert.
Modul 2 steht für eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelts. Diese Option ist ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler vorgesehen. Die Entlastung basiert auf dem jeweiligen Netzentgelt des zuständigen Netzbetreibers und wird als prozentuale Reduktion des Arbeitspreises umgesetzt. Kund*innen müssen den Wechsel zu Modul 2 aktiv bei ihrem Energielieferanten beantragen. Geschieht dies nicht, erfolgt die Verrechnung der Reduzierung automatisch nach den Kriterien des Moduls 1.
Wenn die Anlage über eine gemeinsame Messung läuft und korrekt bei Netze BW angemeldet wurde, qualifizieren sich Kund*innen für einen pauschalen Rabatt auf die Netzentgelte gemäß Modul 1. Die Abrechnung dieses Rabatts erfolgt automatisch über ihren Stromlieferanten.
Die gleichzeitige Ansteuerung der Geräte bei einer Dimmung ist abhängig von der individuellen Anschlusssituation. Bei einem Steuerbefehl geben wir einen maximalen Leistungswert für die Anlagen vor. Die Aufteilung dieser Leistung auf die einzelnen § 14a-Geräte obliegt dem Verantwortungsbereich des Betreibers.
Als Elektrofachkraft müssen Sie sicherstellen, dass die Wallbox den Technischen Mindestanforderungen (TMA) entspricht, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten. Für Anlagen, die im Jahr 2024 in Betrieb genommen werden, sind die neuen Regelungen nach § 14a EnWG maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz keine Übergangsfristen für bereits genehmigte Anlagen vorsieht.
Ja, das Abschalten nur des Heizstabs bei Steuerbedarf ist zulässig. Es ist jedoch empfehlenswert, vorab den Hersteller der Wärmepumpe zu konsultieren, um zu klären, welcher Heizstab (beispielsweise für die Warmwasserbereitung oder den Entfrostungsschutz) dafür in Frage kommt.
Ja, für alle Batteriespeicher, deren Wechselrichterleistung über 4,2 kW liegt, muss die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen beim Netzbetreiber bestätigt werden. Nach erfolgter Bestätigung wird der Stromlieferant die Reduzierung des Netzentgelts (Modul 1) automatisch vornehmen.
Nein - Direktheizungen, wie zum Beispiel Infrarotheizungen oder elektrische Flächenheizkörper, fallen nicht unter die Regelungen des § 14a EnWG. Sie dürfen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) klassifiziert und dementsprechend nicht über eine separate Messung der SteuVE angeschlossen und betrieben werden. Stattdessen sind sie über den allgemeinen Haushaltszähler anzuschließen.
Hierfür gibt es zwei Optionen:
Option 1 - Anschluss am bestehenden Zähler
Die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird am bestehenden Zähler angeschlossen. Dafür müssen der vorhandene Funkrundsteuerempfänger für die HT/NT-Umschaltung (Hochtarif/Niedrigtarif) und die Sperrung der Speicherheizung zurück gebaut werden. Der Zählerplatz ist nach den aktuellen Technischen Mindestanforderungen (TMA) vorzubereiten. Beachten Sie, dass dadurch der bisherige Anspruch auf die reduzierten Netzentgelte im NT-Tarif dauerhaft entfällt und sich der Stromtarif ändern kann. Bitte weisen Sie Ihre Kund*innen darauf hin, sich an ihren Stromlieferanten zu wenden.
> schematische Darstellung (Option1) öffnen
Option 2 – Anschluss der SteuVE über einen zusätzlichen Zähler
Sofern der bisherige Anspruch auf reduzierte Netzentgelte im NT-Tarif (Niedrigtarif) weiterhin bestehen soll, darf die neue steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. die Wallbox) nicht auf den vorhandenen Zähler angeschlossen werden. Die neue steuerbare Verbrauchseinrichtung muss über einen separaten neuen Zähler betrieben werden. Der neue Zähler kann in einer Kaskade zum vorhandenen Zähler aufgebaut werden. Die Steuerung der neuen SteuVE, z. B. Wallbox, muss nach den aktuellen Technischen Mindestanforderungen (TMA) an steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorbereitet werden.
Bei der Wärmepumpe ist der ausschlaggebende Wert die maximale Leistungsaufnahme (von Wärmepumpe inklusive Heizstab) laut Datenblatt des Herstellers, weshalb i. d. R. eine Wärmepumpe als SteuVE im Sinne des § 14a EnWG zu behandeln sein wird. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die tatsächlich mögliche maximale Leistungsaufnahme dreht. Bitte kontaktieren Sie hierzu den Hersteller, wenn Sie nicht sicher sind, welcher Wert anzusetzen ist.