Gemeinsam stark
Für die Regionen Alb-Neckar (ALN), Neckar-Franken (NFR), Schwarzwald-Neckar (SWN) und Stuttgart (STU) gelten für Gas- und Wasserinstallationen grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln.
Für Gasinstallationen ist das unter anderem die TRGI (G 600 - aktuelle Ausgabe) und für Wasserinstallationen beispielsweise die DIN 1988 oder die DIN EN 1717. Die hier hinterlegten technischen Angaben sind Anforderungen und Informationen, die zusätzlich zum Regelwerk von Ihnen zu beachten sind.
Bitte berücksichtigen Sie diese bei der Erstellung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung von Gas- und Wasserinstallationen hinter der Hauptabsperreinrichtung. Eine Installationshilfe zur Inneninstallation bei Flüssiggasversorgung finden Sie ebenfalls unter den Downloads.
Ihre Ansprechpartnerin:
Marina Hermann
Installations- und Anlagentechnik – Technische Richtlinien
Netze BW GmbH
Schelmenwasenstraße 15
70567 Stuttgart
E-Mail: m.hermann@netze-bw.de
Bitte lassen Sie das Formular "Technische Angaben für Feuerungsanlagen (TAF)" per E-Mail unserem Anschlussservice zukommen. Den für Sie zuständigen Anschlussservice finden Sie durch Eingabe der PLZ im oberen Teil dieser Webseite.
Technische Installationsvorgaben für Gas- und Wasserinstallationen(PDF)
Installationshilfe für Installateure – Inneninstallation bei Flüssiggasversorgung(PDF)
Hier finden Sie die wichtigsten Rundschreiben mit allgemeinen und technischen Informationen, die wir verschickt haben:
Rundschreiben 02/2024 zu den Themen:
Rundschreiben 02/2024 für Gas- und Wasserinstallationen(PDF)
Rundschreiben 01/2024 zu den Themen:
Rundschreiben 01/2024 für Gas- und Wasserinstallationen(PDF)
Rundschreiben 01/2020 zu den Themen:
Rundschreiben 01/2020 für Gas- und Wasserinstallationen(PDF)
Rundschreiben 01/2016 zu den Themen:
Rundschreiben 01/2016 für Gas- und Wasserinstallationen(PDF)
Das neue Mess- und Eichgesetz gilt auch für kundeneigene Zähler, die nicht bei uns angemeldet werden müssen. Das heißt, diese müssen selbst beschafft werden und können nicht über unsere Formulare bestellt werden.
Bitte informieren Sie Ihre Kund*innen darüber, dass sie auch bei Verwendung von kundeneigenen Zählern zur Abrechnung die Anzeigepflicht beachten müssen.
Seit dem 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.
§ 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie unter www.eichamt.de
Nach den technischen Regel für Gasinstallationen „TRGI“ (DVGW Arbeitsblatt G 600) müssen Arbeiten an Gasinstallationen beim Gasnetzbetreiber angemeldet werden. Zudem verlangt das Schornsteinfegerhandwerk seit 1996 technische Angaben über die Feuerungsanlagen.
Zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens wurden die beiden Formulare - in Absprache mit dem Schornsteinfegerhandwerk - zusammengefasst und stehen hier zur Verfügung. Eine Ausfüllhilfe ist ins das Formular integriert.
Die Verordnung über „Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) sieht vor, dass Arbeiten an Trinkwasseranlagen beim örtlichen Versorgungsunternehmen anzumelden sind. Die Anmeldung ist vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sachbearbeiter der Netze BW GmbH einzureichen.
Anmeldung einer Trinkwasseranlage(PDF)
Zunächst werden Angaben über die Abnahmestellen abgefragt.
Auf Seite zwei finden Sie eine Tabelle. Mit diesen Angaben können Sie die neu zu setzenden Zähler bestellen.
Seit dem 25. Mai 2018 gelten europaweit einheitliche Datenschutzregelungen.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung definiert die Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Datenschutzhinweis Netzzugang und Netznutzung(PDF)
Bitte informieren Sie Ihre Kund*innen über das richtige Verhalten bei Gasgeruch!
Folgende Regeln sind zu beachten, wenn es nach Gas riecht:
Wenn Ihre Kund*innen die drei „goldenen“ Regeln beachten, sind sie immer auf der sicheren Seite:
Flyer Hausschau(PDF) Erinnern Sie Ihre Kund*innen en dabei gleich an die Überprüfung der Gasanlage, die alle 12 Jahre von einem Fachmann durchgeführt werden sollte.
Damit eine ordnungsgemäß errichtete Trinkwasseranlage hygienisch einwandfrei betrieben werden kann, ist vorausgesetzt, dass Ihre Kund*innen die grundsätzlichen Regeln für Betreiber*innen von Trinkwasseranlagen beachten.
Weisen Sie Ihre Kund*innen entsprechend darauf hin, dass
Ein regelmäßiger Check der Trinkwasser-Installation kann von Ihnen angeboten oder auch von den Kund*innen selbst durchgeführt werden. Als kleine Hilfe haben wir eine Trinkwasserbroschüre und eine Checkliste erstellt. Diese beiden Broschüren stehen Ihnen hier - bei Bedarf auch zur Aushändigung an Ihre Kund*innen - zur Verfügung: