Unsere Informationen zum Thema: Photovoltaikanlage
Fragen & Antworten
Ob ein Speicher unter den Anwendungsbereich des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fällt, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der elektrischen Leistung ab.
Speicher mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, unterliegen den Anforderungen des § 14a EnWG. Ihre Speicheranlage muss in diesem Fall steuerbar sein und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) erfüllen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Speicher, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz – auch bei einer späteren Leistungsänderung. Ausnahme: Wird ein Wechselrichter mit einer Leistung über 4,2 kW nachträglich ausgetauscht, fällt die Anlage ebenfalls unter den § 14a EnWG.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Anlage betroffen ist, unterstützt Ihre Elektrofachkraft Sie gerne bei der Einordnung.
Nein. Werden lediglich Batteriemodule ausgetauscht, ohne dass sich Speicherkapazität und/oder Entladeleistung ändern, ist keine Meldung an uns oder das Markstammdatenregister notwendig. Wir empfehlen den Modultausch durch Ihre Elektrofachkraft vornehmen zu lassen.
Für Rückfragen oder den aktuellen Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage wenden Sie sich bitte schriftlich an: einspeiser-aln-ess@netze-bw.de