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Unsere Informationen zum Thema: Photovoltaikanlage

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Fragen & Antworten

Ob ein Speicher unter den Anwendungsbereich des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fällt, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der elektrischen Leistung ab.

  • Speicher mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, unterliegen den Anforderungen des § 14a EnWG. Ihre Speicheranlage muss in diesem Fall steuerbar sein und die Technischen Mindestanforderungen (TMA) erfüllen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Elektrofachkraft beraten.

  • Speicher, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz – auch bei einer späteren Leistungsänderung. Ausnahme: Wird ein Wechselrichter mit einer Leistung über 4,2 kW nachträglich ausgetauscht, fällt die Anlage ebenfalls unter den § 14a EnWG. 

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Anlage betroffen ist, unterstützt Ihre Elektrofachkraft Sie gerne bei der Einordnung.

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Nein. Werden lediglich Batteriemodule ausgetauscht, ohne dass sich Speicherkapazität und/oder Entladeleistung ändern, ist keine Meldung an uns oder das Markstammdatenregister notwendig. Wir empfehlen den Modultausch durch Ihre Elektrofachkraft vornehmen zu lassen.

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Für Rückfragen oder den aktuellen Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage wenden Sie sich bitte schriftlich an: einspeiser-aln-ess@netze-bw.de

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