Stromeinspeisung
Unter Direktvermarktung versteht man den direkten Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Direktvermarkter.
Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Bei einem Anlagenbetreiberwechsel oder Wechsel des Direktvermarkters erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit. Der neue Anlagenbetreiber muss somit eine neue Erklärung erteilen.
Falls Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, treten folgende Regelungen in Kraft:
Seit dem 01.01.2023 sind wir bei Anlagen ab 500 kW Leistung gesetzlich dazu verpflichtet, eine Strafzahlung von 10 € pro kW installierter Leistung und Kalendermonat zu erheben. Bei entsprechendem Nachweis reduziert sich der Betrag rückwirkend auf 2 € ab dem Einbau. Für Anlagen von höchstens 500 kW gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2024. Hier wird der Verstoß mit dem Absenken der Marktprämie auf 0 € geahndet.
Neuanlagen
ab 100 kW
Bestandsanlagen
ab 100 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2016
ab 500 kW mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014
Welches Vergütungsmodell für Ihre Erzeugungsanlage in Frage kommt, hängt davon ab, ob es sich um eine Anlage nach EEG handelt und ob die Anlage noch Anspruch auf EEG-Förderung hat.
Alle Einzelheiten besprechen Sie bitte mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Bei der Direktvermarktung verkaufen Sie den von Ihnen erzeugten Strom direkt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Dieser sorgt dafür, dass Stromerzeugungsmengen und -vermarktungsmengen in den Bilanzkreisen immer zeitgleich innerhalb 15-Minuten-Fenstern im Einklang sind. Aus diesem Grund müssen sowohl eine Fernsteuereinheit seitens des Direktvermarkters als auch ein Lastgangzähler an Ihrer Erzeugungsanlage installiert werden. Sie als Stromerzeuger schließen einen Vertrag mit einem Direktvermarkter Ihrer Wahl ab. Dabei unterscheidet man zwischen sonstiger Direktvermarktung ohne Beteiligung des Netzbetreibers und dem Marktprämienmodell, bei dem der Netzbetreiber die Differenz zwischen dem Marktwert und dem EEG-Fördersatz (anzunehmender Wert) in Form einer Marktprämie ausgleicht. Für die Höhe des anzunehmenden Wertes wird der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage herangezogen. Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren ausgelaufen ist, können sich nur für die sonstige Direktvermarktung entscheiden.
Mit den aktuellen Börsenpreisen können Anlagenbetreiber attraktive Erlöse erzielen, die sogar höher ausfallen können als die EEG-Vergütung. Darüber hinaus wird durch die Direktvermarktung die Stromversorgung langfristig umweltverträglicher, da der Strom in der Regel regional vermarktet wird.
Neben dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch die Vertragsgestaltung mit dem Direktvermarkter und durch die Sonderregelungen zur Fernsteuerbarkeit müssen höhere Investitionskosten für notwendige technische Komponenten eingeplant werden. Außerdem bringen die schwankenden Börsenpreise im Vergleich zur festen EEG-Vergütung eine reduzierte Planungssicherheit mit sich.
Im EEG 2014 hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits ab 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels, weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Betreiber*innen unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist. Darüber hinaus muss an der Anlage ein Lastgangzähler zur Lastgangmessung installiert sein. Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt, ähnlich wie bei den Leistungsbegrenzungen durch die Fernsteuerung des Netzbetreibers, welche die Erzeugungsanlage wegen drohender Netzüberlastungen abregeln. Beide Fernsteuereinrichtungen existieren parallel und wirken voneinander unabhängig.
Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.
Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen der Direktvermarktung erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.