Stromeinspeisung

Direktvermarktung

Strom aus erneuerbaren Energien vermarkten

Unter Direktvermarktung versteht man den direkten Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Direktvermarkter.

So bringen Sie Ihre Erzeugungsanlage in die Direktvermarktung

1. Entscheiden Sie sich für einen Direktvermarkter

Informieren Sie sich z. B. im Internet und fordern Sie unverbindliche Angebote an. Nach erfolgreichem Vertragsabschluss meldet uns der Direktvermarkter die Direktvermarktung per elektronischem Datenaustausch.

2. Kümmern Sie sich um die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung

Stimmen Sie sich beim Installationsprozess Ihrer Erzeugungsanlage bezüglich der notwendigen Fernsteuerung des Direktvermarkters und des Lastgangzählers mit Ihrem Direktvermarkter ab.
Bitte beachten Sie: Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Beide Einrichtungen wirken parallel und unabhängig voneinander.

3. Melden Sie uns die Installation der Fernsteuerung seitens des Direktvermarkters

Melden Sie uns die Inbetriebnahme der Fernsteuerung mittels der Erklärung zur Fernsteuerbarkeit.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular an FRWE-Direktvermarktung@Netze-BW.de.

Bei einem Anlagenbetreiberwechsel oder Wechsel des Direktvermarkters erlischt die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters. Der Anlagenbetreiber muss somit eine neue Erklärung erteilen.

Pflicht zur Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters

Rechtzeitig handeln und Sanktionszahlungen vermeiden: Ist ein Direktvermarkter beauftragt und die Leistung der Anlage über 25 kW, muss die Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters nachgewiesen werden. Andernfalls sind wir gesetzlich verpflichtet Sanktionszahlungen zu erheben.

Für wen ist die Direktvermarktung verpflichtend?

Neuanlagen
über 100 kW

Bestandsanlagen
über 100 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2016
über 500 kW mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014

Bitte beachten Sie:

Ist bei Anlagen über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, erhält der Anlagenbetreiber eine Ausfallvergütung. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2017 kann die Ausfallvergütung maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, Ihnen eine Sanktionszahlung von 10 € pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.

Handeln Sie rechtzeitig, um eine Sanktionszahlung zu vermeiden:

  • beauftragen Sie einen Direktvermarkter
  • oder weisen Sie uns z. B. mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt
  • oder melden Sie Ihre Anlage mit Einspeisevergütung in Form der “unentgeltlichen Abnahme” an. Dies ist bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 für Anlagen mit einer Leistung von unter 400 kW - danach unter 200 kW möglich.

Hinweis: Eine Zuordnung in die Ausfallvergütung ist nur dann möglich, wenn die Anlage innerhalb der letzten 24 Monate nicht der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.

Welche Vergütungsmodelle gibt es in der Direktvermarktung?

Welches Vergütungsmodell für Ihre Erzeugungsanlage in Frage kommt, hängt davon ab, ob es sich um eine Anlage nach EEG handelt und ob die Anlage noch Anspruch auf EEG-Förderung hat.

Alle Einzelheiten besprechen Sie bitte mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl.

Häufig gestellte Fragen zur Direktvermarktung

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Was versteht man unter Direktvermarktung?

Bei der Direktvermarktung verkaufen Sie den von Ihnen erzeugten Strom direkt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Dieser sorgt dafür, dass Stromerzeugungsmengen und -vermarktungsmengen in den Bilanzkreisen immer zeitgleich innerhalb 15-Minuten-Fenstern im Einklang sind. Aus diesem Grund müssen sowohl eine Fernsteuereinheit seitens des Direktvermarkters als auch ein Lastgangzähler an Ihrer Erzeugungsanlage installiert werden. Sie als Stromerzeuger schließen einen Vertrag mit einem Direktvermarkter Ihrer Wahl ab. Dabei unterscheidet man zwischen sonstiger Direktvermarktung ohne Beteiligung des Netzbetreibers und dem Marktprämienmodell, bei dem der Netzbetreiber die Differenz zwischen dem Marktwert und dem EEG-Fördersatz (anzunehmender Wert) in Form einer Marktprämie ausgleicht. Für die Höhe des anzunehmenden Wertes wird der Zeitpunkt der Inbetriebnahme Ihrer Anlage herangezogen. Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren ausgelaufen ist, können sich nur für die sonstige Direktvermarktung entscheiden.

Was sind Vor- und Nachteile der Direktvermarktung?

Mit den aktuellen Börsenpreisen können Anlagenbetreiber attraktive Erlöse erzielen, die sogar höher ausfallen können als die EEG-Vergütung. Darüber hinaus wird durch die Direktvermarktung die Stromversorgung langfristig umweltverträglicher, da der Strom in der Regel regional vermarktet wird.

Neben dem zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch die Vertragsgestaltung mit dem Direktvermarkter und durch die Sonderregelungen zur Fernsteuerbarkeit müssen höhere Investitionskosten für notwendige technische Komponenten eingeplant werden. Außerdem bringen die schwankenden Börsenpreise im Vergleich zur festen EEG-Vergütung eine reduzierte Planungssicherheit mit sich.

Warum müssen Erzeugungsanlagen über 100 kW in die Direktvermarktung?

Im EEG 2014 hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits über 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels, weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Betreiber*innen unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.

Welche Hardware ist für die Erzeugungsanlage nötig?

Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.

Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite www.netze-bw.de/stromeinspeisung/netzsicherheitsmanagement-redispatch.

Darf man zwischen EEG-Vergütung und Direktvermarktung wechseln?

Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.

Wer meldet die Direktvermarktung an, um bzw. ab?

Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen der Direktvermarktung erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.

Was versteht man unter der Ausfallvergütung?

Fällt die Direktvermarktung kurzfristig aus, wird eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes gewährt, um Planungsrisiken für Anlagenbetreiber zu minimieren. Mit dem EEG 2017 wurde definiert, dass die Ausfallvergütung maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, eine Sanktionszahlung in Höhe von 10 € pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.

Was versteht man unter der Vergütungsform “unentgeltliche Abnahme”?

Die „unentgeltliche Abnahme“ ist mit den Solarpaket-Änderungen 2024 im EEG als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform der „Einspeisevergütung“ eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechte und Pflichten wie im Fall einer „regulären“ Einspeisevergütung: Der Strom ist dementsprechend wie jeder andere „einspeisevergütete“ EE-Strom zu behandeln und nach den Vorgaben des EEG-Ausgleichsmechanismus von den Netzbetreibern abzunehmen, zu bilanzieren, zu wälzen und zu vermarkten.

Grundsätzlich fallen Balkonkraftwerke in diese Vergütungsform. Aber auch für EE-Anlagen mit einer Leistung von unter 200 kW (bzw. bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 unter 400 kW) kann die Vergütungsform interessant sein, wenn es aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit der Einspeiseleistung schwierig ist, einen Abnehmer (Direktvermarkter) am Markt zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren.

Quelle: Bundesnetzagentur

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