Stromeinspeisung
Mit dem Marktstammdatenregister wird ein umfassendes Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt geschaffen.
Für die Erfüllung von Registrierungspflichten gilt generell eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage. Eine verspätete Registrierung kann eine Strafzahlung zur Folge haben. Informieren Sie sich daher rechtzeitig.
Die Energiewende fordert zuverlässige Daten
Im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur werden alle mit dem öffentlichen Stromnetz verbundenen Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher registriert - vom großen Kohlekraftwerk bis zum Balkonkraftwerk. Die Energiewende ist dadurch geprägt, dass eine Vielzahl von kleinen Anlagen mit schwankender Leistung zunehmend große steuerbare Kraftwerke ablösen. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und den Netzausbau planen zu können, ist ein zentrales Register aller Stromerzeugungsanlagen notwendig. Daher ist auch die Registrierung von EEG- und KWK-Anlagen verpflichtend.
Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.
Registrierungspflichtige Marktakteure sind Personen, Behörden und Organisationen, die bestimmte Funktionen im Energiemarkt wahrnehmen.
Die größten Gruppen sind dabei die Betreiber von Strom- oder Gaserzeugungsanlagen sowie die Betreiber der Strom- und Gasnetze.
Bitte beachten Sie:
Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Als Anlagenbetreiber*in sind Sie verantwortlich, Ihre Daten aktuell zu halten. Kommt es zu Veränderungen, sind diese unverzüglich im Marktstammdatenregister zu berichtigen.
Generell müssen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, registriert werden.
Verbrauchsanlagen sind nur registrierungspflichtig, wenn diese an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz (Strom) bzw. das Fernleitungsnetz (Gas) angeschlossen sind.
Bitte beachten Sie:
Sofern die Registrierungsfrist nicht eingehalten wird, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Strafzahlung in Rechnung zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Zahlung von höchstens 10 Euro pro kW/kWp installierte Leistung und Monat.
Bitte beachten Sie:
Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Januar 2019 endete die Frist am 30. September 2021!
Sollten Sie Ihre Anlage bis zum 31.01.2021 nicht registriert haben, sind wir als zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Vergütungszahlungen (wie Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) für diese Anlage einzubehalten.
Alle Änderungen der Stammdaten der Einheiten/Anlagen und Änderungen beim Anlagenbetreibenden sind in der Regel spätestens einen Monat nach der Änderung im MaStR-Webportal der Bundesnetzagentur zu aktualisieren. Dies gilt z. B. für technische Änderungen, Leistungsänderungen, Anlagenbetreiberwechsel und Adressänderungen von Marktakteuren. Weitere Informationen erhalten Sie hier:
› Verwaltung der Einheit
› Verwaltung eines Marktakteurs
Bitte beachten Sie:
Handelt es sich bei der Korrektur Ihrer Daten um für uns relevante Daten, wird unter Umständen eine neue Netzbetreiberprüfung gestartet.
Nach Abschluss Ihrer Registrierung haben wir als Netzbetreiber die Aufgabe, die Daten zu den Einheiten und Anlagen, die an unser Netz angeschlossen sind, zu prüfen und um technische Informationen zu ergänzen. Im Rahmen der Prüfung der Daten Ihrer Einheit oder Anlage haben wir einen Korrekturbedarf festgestellt. Die Informationen zu den abweichenden Daten können Sie im MaStR-Webportal der Bundesnetzagentur einsehen und korrigieren.
Hilfe der Bundesnetzagentur für Ihre Datenkorrektur:
Die Meldung des Anlagenbetreiberwechsels sollte erst beim Netzbetreiber über das Kundenportal erfolgen und anschließend im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zum Marktstammdatenregister befindet sich eine Ausfüllhilfe, mit der Sie ganz einfach und unkompliziert den Anlagenbetreiberwechsel melden können.