Unsere Informationen für Sie
Fragen & Antworten
Wo befindet sich mein Stromzähler?
Ihr Zähler befindet sich in der Regel im Hausanschlussraum, im Keller oder im Treppenhaus – eingebaut im Zählerschrank.
Was kostet ein Smart Meter?
Der Zählertausch selbst ist für Sie kostenfrei, sofern Netze BW diesen Wechsel anordnet.
Wechseln Sie auf Ihren Wunsch auf einen Smart Meter, fällt für den Tausch eine einmalige Gebühr in Höhe von 100 Euro an. Die jährliche Zählermiete eines Smart Meters hängt von dem erfassten Jahresstromverbrauch für die letzten drei Abrechnungszeiträume von jeweils 12 Monaten oder die Leistung einer Einspeiseanlage ab. Für Smart Meter hat der Gesetzgeber eine Preisobergrenze festgelegt, die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss.
Welche Daten werden beim RLM-Zähler gemessen – und wie häufig?
Der RLM-Zähler misst in regelmäßiger Frequenz den Mittelwert der tatsächlich abgenommenen Leistung. Die Messung bei Strom erfolgt per Gesetz alle 15 Minuten.
Wie erfolgt der Einbau und die Inbetriebnahme der modernen Messeinrichtung?
Ein*e Monteur*in der Netze BW oder von einem unserer Dienstleister wird zum angekündigten Termin bei Ihnen erscheinen, um die moderne Messeinrichtung einzubauen. Nach dem Einbau wird die Messeinrichtung in Betrieb genommen. Sie erhalten zudem unseren Flyer zur modernen Messeinrichtung mit den wichtigen Informationen.
Möchten Sie Einblick in Ihre historischen Verbrauchsdaten? Dann finden Sie die Bedienungsanleitung zur Moderne Messeinrichtung ebenfalls in Ihren Unterlagen.
Nach dem Wechsel senden wir Ihnen per Post eine Wechselbestätigung mit dem alten und neuen Zählerstand am Tag des Wechsels.
Was gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden?
Für alle Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden und unter den Anwendungsbereich des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fallen, gelten folgende Regelungen:
Die Verbrauchseinrichtung gilt automatisch als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG.
Die Inbetriebnahme ist nur zulässig, wenn die technischen Anforderungen nach § 14a EnWG erfüllt sind.
Es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Netzentgeltmodellen (z. B. pauschales Entgelt oder netzorientierte Steuerung mit Entgeltermäßigung).
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Neuregelung § 14a EnWG.