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Fragen & Antworten
Ja. Die Anmeldung Ihres Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sollte innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen.
Nein. Für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.
Der Zähler wird für Sie kostenfrei innerhalb des planmäßigen Turnuswechsel durch einen 2-Richtungszähler ersetzt.
Nein, dies ist rechtlich und gesetzlich nicht möglich.
Durch das Inkrafttreten von Solarpaket I, seit dem 01.06.2024, ist die Leistung des Wechselrichters auf 800 Watt begrenzt.
Sie können insgesamt pro Zählerplatz 1 Balkonkraftwerk mit maximal 800 Watt Leistung und 2 kWp Modulleistung anmelden.
Ja. Sie könne Ihre Erzeugungsanlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern. Die Anmeldung des Balkonkraftwerkes erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts. Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. die des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden dies erfolgt nach §24 Abs. 3 EEG. Damit hier kein zweiter Zähler und die damit verbundene Zählermiete erforderlich wird, ermitteln wir den zu vergütenden, von der bestehenden Anlage erzeugten Strom rechnerisch: Die Aufteilung des Zählerwertes erfolgt nach §24 Abs. 3 EEG anteilig im Verhältnis der installierten Leistungen (Leistungen der PV-Module) der beiden Erzeugungsanlagen. Diese Anteile des eingespeisten Stroms werden mit den entsprechenden, jeweiligen Vergütungssätzen vergütet. Da bei dem vereinfachten Anmeldeverfahren von Balkonkraftwerken ein Vergütungsverzicht für den durch dieses eingespeisten Stroms Voraussetzung ist, wird folglich ausschließlich der der bestehende EEG-Anlage zugerechnete, eingespeiste Strom zum gewohnten Satz vergütet.