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Fragen & Antworten
Ja. Die Anmeldung Ihres Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sollte innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen.
Nein. Für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.
Nein. Balkonkraftwerk ist ein Überbegriff für alle steckerfertigen Photovoltaikanlagen bis 800 Watt Leistung, die beispielsweise auf dem Balkon, der Terrasse, im Garten oder an der Garage installiert werden können.
Sie können insgesamt pro Zählerplatz 1 Balkonkraftwerk mit 800 Watt Leistung anmelden.
Ja. Sie könne Ihre Erzeugungsanlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern. Die Anmeldung des Balkonkraftwerkes erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts. Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das allgemeine (Versorgungs-)Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. die des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden dies erfolgt nach §24 Abs. 3 EEG.