Unsere Informationen für Sie
Fragen & Antworten
Den Einbau, Ausbau oder Wechsel eines Gaszählers kann ausschließlich ein bei uns eingetragener Installateurbetrieb beantragen. Sie als Kund*in können den Antrag nicht direkt stellen.
Für die Anmeldung benötigen Sie u.a. folgende Informationen:
Leistungsbedarf in kW
Nutzungsart (Heizgas oder Prozessgas)
Kontaktdaten des Antragsstellers
Zustimmungserklärung der Eigentümer*innen
Einverständniserklärung zur Datenweitergabe an Telekommunikationsunternehmen (optional)
Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
Grundriss/Geschossplan im Maßstab 1:100 mit markiertem Ort der Hauseinführung
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Gasanschluss.
Damit Ihr Gasanschluss erfolgreich versetzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Technische Umsetzbarkeit: Die Versetzung muss am gewünschten neuen Standort technisch möglich sein – z. B. hinsichtlich Leitungsführung, Sicherheitsabständen und Zugänglichkeit.
Prüfung durch Fachbetrieb: Ein bei uns eingetragener Installateurbetrieb beurteilt die Machbarkeit und unterstützt bei der Beantragung.
Genehmigung durch die Netze BW: Die geplante muss durch uns geprüft und freigegeben werden.
Behördliche Genehmigungen (falls erforderlich): Bei bestimmten örtlichen Bedingungen (z. B. öffentlicher Grund, Denkmalschutz) kann zusätzlich eine Genehmigung durch Behörden notwendig sein.
Hinweis: Lassen Sie sich im Vorfeld von Ihrer Fachkraft beraten, ob eine Versetzung möglich und sinnvoll ist.
Damit eine Leistungserhöhung durchgeführt werden kann, müssen Ihr Gasanschluss sowie die vorhandene Mess- und Regeltechnik für den höheren Leistungsbedarf dimensioniert sein.
Ob Ihre bestehende Hausinstallation und der Netzanschluss dafür ausreichen oder technische Anpassungen erforderlich sind, prüft ein bei uns eingetragener Installateurbetrieb.
Die Eigentumsgrenze liegt an der Hauptabsperreinrichtung an der Hauseinführung. Bis zu diesem Punkt gehört die Leitung dem Netzbetreiber. Alles dahinter (z. B. Verbrauchs- oder Verteilleitung) gehört dem Anschlussnehmer – also der Person oder Organisation, die den Gasanschluss beantragt und nutzt. Die Messeinrichtung sowie das Druckregelgerät sind im Eigentum des Netzbetreibers.
Die genaue Position der Eigentumsgrenze ist in der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) geregelt.