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Unsere Informationen für Sie

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Fragen & Antworten

Was muss ich tun, wenn ich den PIN meiner modernen Messeinrichtung vergesse?

Kein Problem, die PIN Ihrer modernen Messeinrichtung kann bei unserer Kundenhotline unter der kostenlosen Telefonnummer 0800-3629 130 oder per E-Mail an energiezukunft@netze-bw.de angefordert werden. Die PIN wird daraufhin aus Datenschutzgründen per Post zugestellt. Eine mündliche Weitergabe bzw. Versand per E-Mail ist nicht möglich.

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Wie ändere ich das Abrechnungsmodell und was sind die Voraussetzungen?

So läuft die Änderung des Abrechnungsmodells ab:

  1. Stromlieferanten kontaktieren: Der Wechsel des Abrechnungsmodells für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG ist eine Angelegenheit, die Sie mit Ihrem Stromlieferanten klären müssen. Die Voraussetzungen und der Prozess des Wechsels können je nach Anbieter und den spezifischen Vertragsbedingungen variieren.

  2. Prüfung der Vertragsbedingungen: Sehen Sie in Ihrem aktuellen Vertrag mit dem Stromlieferanten nach, welche Bedingungen für einen Wechsel des Abrechnungsmodells gelten.

  3. Kontakt zum Stromlieferanten: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Stromlieferanten auf, um Ihre Absicht zu kommunizieren und Informationen über die verfügbaren Abrechnungsmodelle und die damit verbundenen Voraussetzungen zu erhalten.

  4. Fristen beachten: Informieren Sie sich über eventuelle Kündigungsfristen und Wechseltermine, die für den Wechsel des Abrechnungsmodells relevant sind.

  5. Technische Anforderungen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen für das neue Abrechnungsmodell erfüllt. Dies kann beispielsweise eine getrennte Messung der SteuVE erfordern.

  6. Antrag auf Wechsel: Reichen Sie einen formellen Antrag auf Wechsel des Abrechnungsmodells bei Ihrem Stromlieferanten ein, falls erforderlich.

  7. Bestätigung und Umsetzung: Warten Sie auf die Bestätigung Ihres Stromlieferanten und folgen Sie den weiteren Anweisungen zur Umsetzung des Wechsels.

Bitte beachten Sie, dass der Wechsel des Abrechnungsmodells auch eine Anpassung der technischen Einrichtungen vor Ort erfordern kann. Dies sollte mit einer qualifizierten Elektrofachkraft besprochen und durchgeführt werden. Für weitere Informationen und Unterstützung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Stromlieferanten.

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Was muss ich bei der Installation und dem Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beachten?

Beim Einbau und Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) nach § 14a (Energiewirtschaftsgesetz) EnWG mit einer Gesamtleistung über 4,2 kW müssen Sie folgende Punkte beachten:

  • Meldepflicht: Der Einbau und Betrieb muss bei der Netze BW angemeldet werden.

  • Technische Voraussetzungen: Die Geräte müssen mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Steuerung ermöglichen.

  • Netzentgelte: Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen können reduzierte Netzentgelte gelten, je nachdem, welche Regelungen und Module zur Netznutzung gewählt werden.

  • Antragspflichten: Änderungen am Netzanschluss, wie Leistungserhöhungen, müssen ebenfalls bei der Netze BW angemeldet werden.

  • Installationskosten: Die Kosten für die Installation der technischen Steuereinrichtungen trägt der Anlagenbetreiber.

  • Zukünftige Steuerung: Ab 2024 ist die netzorientierte Steuerung verpflichtend, wobei die Geräte über eine digitale Schnittstelle steuerbar sein müssen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Neuregelung § 14a EnWG

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Wann wird mein Zähler gewechselt?

Wir informieren Sie rechtzeitig per Anschreiben, wenn ein Zählerwechsel ansteht. 

 

Der genaue Zeitpunkt, wann ein Zähler getauscht wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Ablauf der Eichfrist des Zählers

  • Gerätetyp

  • Ihre Einspeise- oder Verbrauchsanlagen

  • Aktuelle gesetzliche Vorgaben

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Zählerwechsel

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Wer darf den Gaszähler installieren oder austauschen?

Der Einbau oder Austausch eines Gaszählers darf ausschließlich durch autorisiertes Fachpersonal erfolgen – in der Regel durch den zuständigen Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber.

 

Hinweis: Der Gaszähler ist Eigentum des Netzbetreibers. Eigenständige Arbeiten oder Eingriffe durch Privatpersonen oder nicht autorisiertes Personal sind nicht erlaubt.

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Zähler im Überblick

In Deutschland sind geeichte Stromzähler, Gaszähler und Wasserzähler zuverlässige Grundlage für korrekte Abrechnungen für Energie und Wasser.

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