Unsere Informationen zum Thema: Zähler
Fragen & Antworten
Der Messstellenbetreiber, wie die Netze BW, ist gesetzlich verpflichtet, die Energie sicher zu messen. Das Gesetz legt fest, welcher Zähler bei Ihnen installiert wird. In einigen Fällen hat der Messstellenbetreiber jedoch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welcher Zähler eingebaut wird. In jedem Fall gibt es klare Fristen, bis wann welcher Zähler gewechselt werden muss. Innerhalb dieser Fristen bestimmen verschiedene Kriterien, wann ein Zähler ausgetauscht wird.
Sie sind nicht verpflichtet, den Zählerstand selbst abzulesen. Wenn keine Ablesung erfolgt, schätzt Ihr Energieversorger den Verbrauch – basierend auf früheren Werten oder dem Durchschnitt vergleichbarer Haushalte.
Hinweis: Die Schätzung kann vom tatsächlichen Verbrauch abweichen und möglicherweise zu höheren Kosten führen. Sobald Sie im Folgejahr wieder einen Zählerstand übermitteln, wird die Differenz bei der nächsten Abrechnung automatisch ausgeglichen.
Früher waren die Kosten für die Messung und den Messstellenbetrieb im Stromtarif Ihres Stromlieferanten enthalten. Aufgrund gesetzlicher Änderungen müssen Lieferanten diese Kosten nicht mehr in den Stromrechnungen ausweisen. In solchen Fällen stellen wir, die Netze BW, die Kosten direkt in Rechnung.
Die Daten der Messstellen, die mit einem Smart Meter ausgestattet sind, werden per Fernauslesung verteilt. Dabei werden die Daten an berechtigte Empfänger (Messstellenbetreiber, Verteilnetzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Lieferanten usw.) übermittelt. Jeder berechtigte Empfänger erhält nur jene Daten, die notwendig sind.
Kund*innen mit einer registrierenden Lastgangmessung (RLM) erhalten eine monatliche Abrechnung über den genauen Stromverbrauch. Die jährliche Ablesung muss nicht mehr durchgeführt werden.