Stromeinspeisung
Energy Sharing
Hier finden Sie die Rahmenbedingungen und Ihre konkreten Möglichkeiten zur energiewirtschaftlichen Umsetzung des Energy Sharing nach § 42c EnWG.
Was bedeutet Energy Sharing?
§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht seit 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen). Gemeinsame Nutzung bedeutet, dass von einer EEG-Anlage in das öffentliche Netz eingespeister Strom unter bestimmten Bedingungen zeitgleich von Letztverbrauchern genutzt werden kann, die an anderer Stelle an das öffentliche Netz angeschlossen sind. So ist es beispielsweise möglich, mit Ihrer Photovoltaikanlage eingespeisten Überschussstrom an Ihre Nachbarn zu liefern.
Anders als beim Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung findet die Belieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes statt: Der Strom wird durch das öffentliche Netz des Netzbetreibers, bei dem Ihre Erzeugungsanlage angeschlossen ist, geleitet.
Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen
- Sharing-Anbietende und Sharing-Teilnehmende sind unterschiedliche Personen. Sie müssen den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG entsprechen.
- Zwischen beiden müssen ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung geschlossen werden.
- Bei beiden Partnern ist eine viertelstündliche Messung erforderlich, um Einspeisung und Verbrauch zeitgleich zu erfassen. Dies kann eine registrierende Leistungsmessung oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) sein.
Gut zu wissen: Ein iMSys besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway.
Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing
Aufgrund der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing aktuell nur über das energierechtlich verankerte System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden. Nach § 42c EnWG gibt es keine darüber hinausgehende Umsetzungsverpflichtung für Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur empfiehlt folgende Lösung: