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Stromeinspeisung

Energy Sharing

Gemeinsam von erneuerbarer Energie profitieren

Hier finden Sie die Rahmenbedingungen, die technische Umsetzbarkeit und Ihre konkreten Möglichkeiten zum Energy Sharing nach § 42c EnWG.

Was bedeutet Energy Sharing?

§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht seit 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen). Gemeinsame Nutzung bedeutet, dass von einer EEG-Anlage in das öffentliche Netz eingespeister Strom unter bestimmten Bedingungen zeitgleich von Letztverbrauchern genutzt werden kann, die an anderer Stelle an das öffentliche Netz angeschlossen sind. So ist es beispielsweise möglich, mit Ihrer Photovoltaikanlage eingespeisten Überschussstrom an Ihre Nachbarn zu liefern.

Anders als beim Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung findet die Belieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes statt: Der Strom wird durch das öffentliche Netz des Netzbetreibers, bei dem Ihre Erzeugungsanlage angeschlossen ist, geleitet. Stromdurchleitungen in benachbarte Netzgebiete sind aktuell nicht möglich.

Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen

  • Sharing-Anbietende und Sharing-Teilnehmende sind unterschiedliche Personen. Sie müssen den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG entsprechen.
  • Zwischen beiden müssen ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung geschlossen werden.
  • Bei beiden Partnern ist eine viertelstündliche Messung erforderlich, um Einspeisung und Verbrauch zeitgleich zu erfassen. Dies kann eine registrierende Leistungsmessung oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) sein.

Gut zu wissen: Ein iMSys besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway.

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Anlagenbetreibende (Sharing-Anbietende)

  • Energy Sharing wird immer von einem Anlagenbetreibenden angeboten. Der Sharing-Anbietende ist eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
  • Der Betrieb der EEG-Anlage dient weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Sharing-Anbietenden.
  • Strom, der weder selbst noch von den Sharing-Teilnehmenden verbraucht wird, muss direktvermarktet werden.
  • Die EEG-Marktprämie wird, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nur für diesen direktvermarkteten Strom gewährt, jedoch nicht für den an die Sharing-Teilnehmenden gelieferten Strom.
  • Die Stromlieferungen an die Sharing-Teilnehmenden sind gegebenenfalls stromsteuerpflichtig. Bitte klären Sie im Einzelfall die Stromsteuerpflicht mit Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt.

Letztverbraucher (Sharing-Teilnehmende)

  • Am Energy Sharing können ein oder mehrere Letztverbraucher teilnehmen.
  • Der Sharing-Anbietende ist nicht verpflichtet, Sharing-Teilnehmende vollständig mit Strom zu versorgen. Daher ist eine Anpassung des bestehenden Stromliefervertrags von Vollstrom- auf Reststromversorgung erforderlich. Vor Umstellung von Vollstrom- auf Reststromversorgung sollte jeder Sharing-Teilnehmende die vertragliche Situation mit seinem Stromlieferanten klären. Außerdem ist das Einverständnis der beteiligten Messstellenbetreiber einzuholen.
  • Sharing-Teilnehmende entrichten Netznutzungsentgelte sowie netzbezogene Steuern, Umlagen und Abgaben. Die Rechtsbeziehung hierfür ist im Netznutzungsvertrag des jeweiligen Sharing-Teilnehmenden beziehungsweise meistens im Lieferantenrahmenvertrag seines Stromlieferanten mit uns als Netzbetreiber geregelt (siehe Informationen zum Netznutzungsvertrag und Informationen zum Lieferantenrahmenvertrag).

Wichtig zur Wirtschaftlichkeit: Energy Sharing sieht derzeit keine gesonderten finanziellen Anreize vor. Der geteilte Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben. Ob sich Energy Sharing für Sie lohnt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Netze BW hierzu keine Aussagen treffen kann.

Warum die technische Umsetzung noch Zeit braucht

Nach aktuellem Stand soll die Abwicklung im regulierten Markt über einen elektronischen Datenaustausch zwischen allen beteiligten Marktpartnern erfolgen: Netzbetreiber, Messstellenbetreiber beider Sharing-Partner, Direktvermarkter des Sharing-Anbietenden und Reststromlieferanten der Sharing-Teilnehmenden.

Die hierfür erforderlichen Marktprozesse werden derzeit angepasst. Die entsprechenden Festlegungen der Bundesnetzagentur und die Netzzugangsplattform nach § 20b EnWG stehen noch aus. Der elektronische Datenaustausch wird, sofern die Bundesnetzagentur eine entsprechende Festlegung erlässt, voraussichtlich ab dem 1. April 2027 zur Verfügung stehen.

Ihre Optionen zum jetzigen Zeitpunkt

Energy Sharing vormerken

Die Netze BW nimmt bereits jetzt vorläufige Anmeldungen mit einem frühestmöglichen Starttermin entgegen. Senden Sie uns dazu das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular „Eigenerklärung und Anmeldung zum Energy Sharing nach § 42c EnWG“ per E-Mail an Ihren regionalen Ansprechpartner. Bitte geben Sie dabei die Marktlokations-IDs des Sharing-Anbietenden und der Sharing-Teilnehmenden sowie einen Aufteilungsschlüssel der gemeinsam genutzten Energiemengen an. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Energy Sharing nur möglich ist, wenn und solange alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir kontaktieren Sie, sobald die Prozesse zum elektronischen Datenaustausch im Markt anwendbar sind.

Energy Sharing über einen Direktvermarkter

Sie möchten nicht auf den Start des elektronischen Datenaustauschs warten? Klären Sie mit Ihrem Direktvermarkter, ob dieser die Abwicklung über ein sogenanntes Bilanzkreisgeschäft übernimmt.

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