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Stromeinspeisung

Energy Sharing

Gemeinsam von erneuerbarer Energie profitieren

Hier finden Sie die Rahmenbedingungen und Ihre konkreten Möglichkeiten zur energiewirtschaftlichen Umsetzung des Energy Sharing nach § 42c EnWG.

Was bedeutet Energy Sharing?

§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht seit 1. Juni 2026 die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (EEG-Anlagen). Gemeinsame Nutzung bedeutet, dass von einer EEG-Anlage in das öffentliche Netz eingespeister Strom unter bestimmten Bedingungen zeitgleich von Letztverbrauchern genutzt werden kann, die an anderer Stelle an das öffentliche Netz angeschlossen sind. So ist es beispielsweise möglich, mit Ihrer Photovoltaikanlage eingespeisten Überschussstrom an Ihre Nachbarn zu liefern.

Anders als beim Mieterstrom oder der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung findet die Belieferung nicht innerhalb desselben Gebäudes statt: Der Strom wird durch das öffentliche Netz des Netzbetreibers, bei dem Ihre Erzeugungsanlage angeschlossen ist, geleitet.

Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen

  • Sharing-Anbietende und Sharing-Teilnehmende sind unterschiedliche Personen. Sie müssen den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG entsprechen.
  • Zwischen beiden müssen ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung geschlossen werden.
  • Bei beiden Partnern ist eine viertelstündliche Messung erforderlich, um Einspeisung und Verbrauch zeitgleich zu erfassen. Dies kann eine registrierende Leistungsmessung oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) sein.

Gut zu wissen: Ein iMSys besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway.

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Anlagenbetreibende (Sharing-Anbietende)

  • Energy Sharing wird immer von einem Anlagenbetreibenden angeboten. Der Sharing-Anbietende ist eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
  • Der Betrieb der EEG-Anlage dient weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Sharing-Anbietenden.
  • Strom, der weder selbst noch von den Sharing-Teilnehmenden verbraucht wird, muss direktvermarktet werden.
  • Die Stromlieferungen an die Sharing-Teilnehmenden sind gegebenenfalls stromsteuerpflichtig. Bitte klären Sie im Einzelfall die Stromsteuerpflicht mit Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt.

Letztverbraucher (Sharing-Teilnehmende)

  • Am Energy Sharing können ein oder mehrere Letztverbraucher teilnehmen.
  • Der Sharing-Anbietende ist nicht verpflichtet, Sharing-Teilnehmende vollständig mit Strom zu versorgen. Daher ist eine Anpassung des bestehenden Stromliefervertrags von Vollstrom- auf Reststromversorgung erforderlich. Vor Umstellung von Vollstrom- auf Reststromversorgung sollte jeder Sharing-Teilnehmende die vertragliche Situation mit seinem Stromlieferanten klären. Außerdem ist das Einverständnis der beteiligten Messstellenbetreiber einzuholen.
  • Sharing-Teilnehmende entrichten Netznutzungsentgelte sowie netzbezogene Steuern, Umlagen und Abgaben. Die Rechtsbeziehung hierfür ist im Netznutzungsvertrag des jeweiligen Sharing-Teilnehmenden beziehungsweise meistens im Lieferantenrahmenvertrag seines Stromlieferanten mit uns als Netzbetreiber geregelt (siehe Informationen zum Netznutzungsvertrag und Informationen zum Lieferantenrahmenvertrag).

Wichtig zur Wirtschaftlichkeit: Energy Sharing sieht derzeit keine gesonderten finanziellen Anreize vor. Der geteilte Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben. Ob sich Energy Sharing für Sie lohnt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass Netze BW hierzu keine Aussagen treffen kann.

Hinweise zur Umsetzung von Energy Sharing

Aufgrund der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing aktuell nur über das energierechtlich verankerte System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden. Nach § 42c EnWG gibt es keine darüber hinausgehende Umsetzungsverpflichtung für Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur empfiehlt folgende Lösung:

Energy Sharing über Ihren Direktvermarkter

Der Direktvermarkter des Sharing-Anbietenden

  • bilanziert den gemeinsam genutzten Strom
  • nimmt den Strom ab, der nicht vom Sharing-Anbietenden und Sharing-Teilnehmenden verbraucht wurde
  • tritt als Reststromlieferant der Sharing-Teilnehmenden auf
  • rechnet die Netznutzungsentgelte der Sharing-Teilnehmenden mit der Netze BW ab

Bitte klären Sie mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl, ob er ein solches Dienstleistungsmodell anbietet. Die Netze BW darf nicht als Direktvermarkter auftreten und kann die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy Sharing nicht übernehmen.

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