Unsere Informationen für Sie
Fragen & Antworten
Umbauten von Trinkwasser-Hausinstallationen, einschließlich Wasserzählern, dürfen nur von einem eingetragenen Installateurbetrieb durchgeführt werden. Die Kosten für diese Arbeiten trägt die Anlagenbetreiber*in oder die Eigentümer*in.
Für alle Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden und unter den Anwendungsbereich des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fallen, gelten folgende Regelungen:
Die Verbrauchseinrichtung gilt automatisch als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG.
Die Inbetriebnahme ist nur zulässig, wenn die technischen Anforderungen nach § 14a EnWG erfüllt sind.
Es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Netzentgeltmodellen (z. B. pauschales Entgelt oder netzorientierte Steuerung mit Entgeltermäßigung).
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Neuregelung § 14a EnWG.
Der Messstellenbetreiber, wie die Netze BW, ist gesetzlich verpflichtet, die Energie sicher zu messen. Das Gesetz legt fest, welcher Zähler bei Ihnen installiert wird. In einigen Fällen hat der Messstellenbetreiber jedoch die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welcher Zähler eingebaut wird. In jedem Fall gibt es klare Fristen, bis wann welcher Zähler gewechselt werden muss. Innerhalb dieser Fristen bestimmen verschiedene Kriterien, wann ein Zähler ausgetauscht wird.
Ihren Gaszählerstand können Sie rund um die Uhr über unseren Online-Service Zählerstandseingabe oder über unser Kundenportal übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Gaszähler.
Wenn Ihr Zähler falsch zugeordnet ist, setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung. Nehmen Sie hierzu mit uns Kontakt auf über unser Kontaktformular. Wir prüfen die Zuordnung und werden diese gegebenenfalls korrigieren.