Unsere Informationen für Sie
Fragen & Antworten
Die auf Ihrer Einspeiseabrechnung aufgeführten Zonen beziehen sich auf die gestaffelten Vergütungssätze für Einspeiseanlagen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Hier sind einige Beispiele zur Veranschaulichung:
Eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer Leistung von 9 kW wird vollständig über den Fördersatz der Zone 1 (bis 10 kW) vergütet.
Hat eine PV-Anlage eine installierte Leistung von 30 kW, wird die eingespeiste Menge auf Zone 1 (bis 10 kW) und Zone 2 (bis 40 kW) aufgeteilt.
Bitte beachten Sie, dass für frühere EEG-Novellen möglicherweise andere Zonen gelten. Je nach installierter Leistung Ihrer PV-Anlage kann die Einspeisemenge also in mehrere Zonen fallen, was bedeutet, dass unterschiedliche Vergütungssätze zur Anwendung kommen.
Die jeweils gültigen Zonen und Vergütungssätze werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Hinweis: Weitere Informationen zu Ihrer Einspeiseabrechnung finden Sie in unserer Abrechnungserklärung.
Eine Anlage, die nach 20 Jahren aus der Einspeisevergütung ausläuft, muss nicht stillgelegt und von Netz getrennt werden. Eine Anlage, die allerdings stillgelegt wurde, darf nicht weiterbetrieben werden, sondern muss abgebaut und entsorgt werden.
Zum Weiterbetrieb Ihre Anlage haben Sie drei Optionen:
Volleinspeisung mit Einspeisevergütung
Umrüstung auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung
Direktvermarktung des erzeugten Stroms
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite Ende der EEG-Förderung.
Der Anlagenbetreibende schließt einen Gebäudeversorgungsvertrag mit den Letztverbrauchenden ab. Anlagenbetreibende sind in diesem Zusammenhang Gebäudeeigentümer*innen, Vermietende oder Wohnungsbaugenossenschaften. Ungeachtet des Begriffes Mieterstrom können die Letztverbrauchenden nicht nur Mieter*innen, sondern auch Eigentümer*innen einer Eigentümergemeinschaft sein.
In Bezug auf den meist benötigten Zusatzstrom aus dem öffentlichen Netz ist bei dem klassischen Mieterstrommodell der Anlagenbetreibende ebenfalls Vertragspartner für den Zusatzstrom. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung schließen die Letztverbrauchenden selbst einen Vertrag mit einem Reststromlieferanten ab.
Bei Nichteinhaltung der Registrierungsfrist sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Strafzahlung in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Anlagengröße. Für jedes Kilowatt (kW) bzw. Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung können maximal 10 Euro pro Monat fällig werden. Die Zahlungen müssen für jeden Monat geleistet werden, solange die Registrierung fehlt.
Die benötigten Unterlagen sowie Informationen zu den Eingangskanälen für den Anlagenbetreiberwechsel finden Sie auf unserer Webseite zum Anlagenbetreiberwechsel im Abschnitt „Wichtige Downloads“ ganz unten auf der Seite.
Photovoltaikanlage anmelden – So einfach geht's
In diesem Erklärfilm erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt eine Photovoltaikanlage anfragen und im Kundenportal hinzufügen können.
Verfolgen Sie von dort ganz bequem den Fortschritt Ihrer Anfrage, erhalten Status-Meldungen zu bspw. erforderlichen Dokumente und haben jederzeit Einsicht über Ihre Unterlagen. Auch Ihre Elektrofachkraft kann Sie bei der Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage direkt im Portal unterstützen.