05. Mai 2021
Die Bundesnetzagentur kann von einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals von Strom- und Gasnetzbetreibern nur dann ausgehen, wenn die Marktrisikoprämie sachgerecht bestimmt wird. Dies wird mit ihrem bisherigen Vorgehen zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis des DMS-Datensatzes nicht gewährleistet. Wie in diesem Artikel gezeigt wird, ist eine konsistente Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes durch die Bundesnetzagentur möglich, ohne den bisherigen methodisch und verordnungsrechtlich vorgegebenen Rahmen zu verlassen.
Quelle: Artikel von Natascha Bandle, Mathias Gabel und Sabine Streb
Erschienen in ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 71. Jg. (2021) Heft 5
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