Unsere Informationen für Sie
Fragen & Antworten
Sie sind nicht verpflichtet, den Zählerstand selbst abzulesen. Wenn keine Ablesung erfolgt, schätzt Ihr Energieversorger den Verbrauch – basierend auf früheren Werten oder dem Durchschnitt vergleichbarer Haushalte.
Hinweis: Die Schätzung kann vom tatsächlichen Verbrauch abweichen und möglicherweise zu höheren Kosten führen. Sobald Sie im Folgejahr wieder einen Zählerstand übermitteln, wird die Differenz bei der nächsten Abrechnung automatisch ausgeglichen.
Sie können Ihren Gasanschluss nutzen, sobald der Gaszähler installiert wurde und die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Ja, der Einbau einer neuen Gasheizung ist möglich – sowohl in bestehenden Gebäuden als auch bei Neubauten in Baulücken.
Ihr eingetragener Installateurbetrieb berät Sie zur konkreten Umsetzung. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot für den Gasnetzanschluss.
Die Eichfrist gibt den Zeitraum an, nach dem ein Gaszähler neu geeicht oder ersetzt werden muss, um weiterhin eine exakte Messung zu gewährleisten. Für die meisten Haushaltsgaszähler bis zur Größe G10, wie beispielsweise Balgengaszähler, beträgt die Frist acht Jahre; nach Ablauf ist eine Prüfung oder ein Austausch durch geschultes Fachpersonal erforderlich.
Hinweis: Anhand eines Stempels auf dem Gerät können Sie die letzte Eichung ablesen und sich bei abgelaufener Frist an Ihren Energieanbieter wenden. Er verantwortet die Wartung und die Eichung.
Das Gebäudeenergiegesetz erlaubt den Betrieb Ihrer bereits installierten Gasheizung ohne Einschränkungen. Sie können Ihre Heizung weiterhin nutzen und im Falle eines Defekts auch reparieren lassen. Sollte jedoch ein Austausch erforderlich sein, etwa weil die Heizung nicht mehr reparierbar ist, müssen bestimmte Auflagen beachtet werden. Ihr Installateurbetrieb wird Sie über die Details und die notwendigen Schritte informieren.