Unsere Informationen für Sie
Fragen & Antworten
Was muss ich als Anlagenbetreiber tun, wenn eine Anlage stillgelegt wird?
Als Anlagenbetreiber müssen Sie folgende Schritte unternehmen, wenn Ihre Anlage stillgelegt wird:
Beauftragung einer Elektrofachkraft: Eine zugelassene Fachkraft finden Sie in unserer Installateursuche.
Stilllegung der Erzeugungsanlage: Bitte nutzen Sie das Formular Erklärung zur endgültigen Stilllegung einer Erzeugungsanlage.
Stilllegung des Zählers: Die Beauftragung des Zählerausbaus erfolgt durch Ihre Elektrofachkraft über das Kundenportal. Sollten wir nicht für Ihren Zähler verantwortlich sein, veranlassen Sie bitte den Ausbau des Zählers bei Ihrem Messstellenbetreiber.
Meldung im Marktstammdatenregister: Bitte denken Sie daran, die Stilllegung auch bei der Bundesnetzagentur zu melden.
Was passiert, wenn ich keinen Direktvermarkter finde?
Wenn Sie keinen Direktvermarkter für Ihren selbst erzeugten Strom finden, gibt es drei Möglichkeiten:
Handelt es sich um eine Anlage nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), wird der erzeugte Strom mit der EEG-Veräußerungsform “unentgeltliche Abnahme” in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet. Diese Option besteht für Anlagen mit einer Leistung von unter 400 kW, wenn sie vor dem 01.01.2026 in Betrieb genommen werden. Nach diesem Stichtag gilt die Leistungsgrenze unter 200 kW.
Ist bei Anlagen über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, sieht der Gesetzgeber als Übergangslösung für einen begrenzten Zeitraum eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes vor. Voraussetzung ist, dass ein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht. Diese Vergütung darf maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei Überschreitungen sieht der Gesetzgeber eine Sanktion in Höhe von 10 Euro pro kWh installierter Leistung und Kalendermonat vor.
Sie weisen uns z. B. mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt. Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite Vereinbarung einer Einspeisewirkleistung PAV,E.
An wen kann ich mich nach Erhalt des Netzverknüpfungspunkt wenden?
Nach Erhalt der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt sollten Sie sich an Ihre eingetragene Elektrofachkraft wenden. Diese ist für die technische Umsetzung und die Koordination aller erforderlichen Maßnahmen bis zur Inbetriebnahme der Anlage zuständig.
Wie erfolgt die Ummeldung eines Anlagenbetreiberwechsels beim Marktstammdatenregister?
Die Ummeldung des Betreiberwechsels können Sie direkt auf der Webseite der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister (MaStR) vornehmen. Dort finden Sie alle wichtigen Informationen sowie Schritt-für-Schritt-Hilfen zum weiteren Vorgehen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Speichererweiterung, einer Nachrüstung und einem Speichertausch?
Je nach technischer Maßnahme an Ihrem Speicher wird zwischen Erweiterung, Nachrüstung und Tausch unterschieden.
Bei einer Speichererweiterung ist bereits ein Speicher in Betrieb und Sie erhöhen oder verändern lediglich die Speicherkapazität (kWh) und/oder die maximale Entladeleistung (kW).
Eine Speichernachrüstung liegt vor, wenn ein Speicher neu zu einer bereits bestehenden Erzeugungsanlage installiert wird.
Ein Speichertausch bedeutet, dass ein defekter Speicher durch ein neues Gerät ersetzt wird.
Welche Maßnahme in Ihrem Fall vorliegt, hängt vom Umfang der Änderung ab – Ihre Elektrofachkraft kann Sie dazu beraten.
Photovoltaikanlage anmelden – So einfach geht's
In diesem Erklärfilm erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt eine Photovoltaikanlage anfragen und im Kundenportal hinzufügen können.
Verfolgen Sie von dort ganz bequem den Fortschritt Ihrer Anfrage, erhalten Status-Meldungen zu bspw. erforderlichen Dokumente und haben jederzeit Einsicht über Ihre Unterlagen. Auch Ihre Elektrofachkraft kann Sie bei der Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage direkt im Portal unterstützen.