Stromeinspeisung
Direktvermarktung
Was versteht man unter Direktvermarktung?
Direktvermarktung bedeutet, dass der aus erneuerbaren Energien erzeugte Strom von Direktvermarktern an der Strombörse zu den dort aktuellen Preisen verkauft wird.
Häufig wird diese Veräußerungsform für größere Anlagen gewählt. Ab einer Leistung von über 100 kW ist sie sogar verpflichtend. Auch für Anlagen, die nach 20 Jahren keine EEG-Vergütung mehr erhalten, kann die Direktvermarktung eine Option sein.
Für welche Erzeugungsanlagen ist die Direktvermarktung verpflichtend?
Neuanlagen
über 100 kW
Bestandsanlagen
über 100 kW mit Inbetriebnahme ab 01.01.2016
über 500 kW mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014
Auch bei Anlagenzusammenfassungen gemäß § 24 Abs. 1 EEG kann eine Pflicht zur Direktvermarktung entstehen.
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unterhalb der genannten Grenzen können freiwillig an der Direktvermarktung teilnehmen.
So bringen Sie Ihre Erzeugungsanlage in die Direktvermarktung
Informieren Sie sich z. B. Im Internet und fordern Sie unverbindliche Angebote an. Nach erfolgreichem Vertragsabschluss meldet uns der Direktvermarkter die Direktvermarktung per elektronischem Datenaustausch.
Bitte beachten Sie:
Im Anfrageprozess geben Sie an, wie Sie den Strom Ihrer Anlage erstmals vermarkten. Bei Angabe der Direktvermarktung muss zum Zeitpunkt der ersten Einspeisung (meist mit der Inbetriebnahme) ein Direktvermarkter beauftragt sein, der den Strom ab diesem Tag übernimmt.
Stimmen Meldung und tatsächliche Vermarktung nicht überein, droht eine gesetzliche Strafgebühr von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Monat des Verstoßes plus Folgemonat.
Weitere Informationen zu Pflichten und Strafgebühren finden Sie im Abschnitt „Pflichten einhalten, Strafgebühren vermeiden". weiter oben auf dieser Seite.
Stimmen Sie sich beim Installationsprozess Ihrer Erzeugungsanlage bezüglich der notwendigen Fernsteuerung des Direktvermarkters und des Lastgangzählers mit Ihrem Direktvermarkter ab.
Bitte beachten Sie: Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Beide Einrichtungen wirken parallel und unabhängig voneinander.
Als Anlagenbetreiber*in müssen Sie laut § 10b EEG die Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage von Ihrem Direktvermarkter bestätigen lassen.
Melden Sie sich einfach im Kundenportal an und bestätigen Sie unter dem Reiter “Direktvermarktung”, dass Ihre Anlage vom Direktvermarkter fernsteuerbar ist. Der Direktvermarkter erhält automatisiert eine Aufforderung, die Fernsteuerbarkeit der Anlage zu bestätigen. Sobald die Rückmeldung zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters eingegangen ist, können Sie dies im Kundenportal nachvollziehen.
Ausblick: Ab dem 1. Januar 2028 muss die Fernsteuerbarkeit über intelligente Messsysteme (iMS) und Smart Meter Gateway erfüllt werden. Bis dahin ist die konventionelle Fernsteuerung entsprechend dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage zu verwenden.
Pflichten einhalten, Strafgebühren vermeiden
Für die Anmeldung und den Betrieb von Anlagen in der Direktvermarktung gelten gesetzliche Pflichten. Werden diese nicht eingehalten, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, Strafgebühren – auch Sanktionen genannt – zu erheben und abzuführen.
Hintergrund
Mit § 21c EEG ist festgelegt, dass der Netzbetreiber rechtzeitig über die geplante Veräußerungsform des in das öffentliche Netz eingespeisten Stroms informiert werden muss. Die Mitteilung erfolgt über die Anfrage in unserem Kundenportal.
Frist
Zwischen der Mitteilung der Veräußerungsform im Laufe der Anfrage und der erstmaligen Veräußerung – meist mit der Inbetriebnahme – muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen.
Beispiel: Erfolgt die Anfrage Mitte Januar, darf die Inbetriebnahme nicht vor dem 1. März erfolgen.
Wichtig: Auch ein kurzer Testbetrieb der Anlage, bei dem Energie in das Stromnetz eingespeist wird, gilt als erstmalige Veräußerung.
Besonderheit Direktvermarktung
Ist die Anlage mit der Veräußerungsform Direktvermarktung angemeldet und fällt zunächst in die Ausfallvergütung, weil noch kein Direktvermarkter beauftragt ist, liegt ebenfalls ein Pflichtverstoß vor.
Tipps zur Vermeidung von Strafgebühren
Starten Sie die Anfrage in unserem Kundenportal frühzeitig und beauftragen Sie einen Direktvermarkter vor Inbetriebnahme der Anlage.
Hintergrund
Ist bei Anlagen mit einer Leistung über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, erhalten Anlagenbetreiber*innen eine Ausfallvergütung. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2017 gelten folgende Bedingungen:
-
Die Anlage war in den letzten 24 Monaten nicht der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
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Es besteht ein Vergütungsanspruch nach dem EEG.
Fristen
Folgende Zeiträume dürfen nicht überschritten werden, um Strafgebühren zu vermeiden:
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Maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate
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Insgesamt maximal 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr
Ihre Möglichkeiten
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Beauftragen Sie einen Direktvermarkter vor der Inbetriebnahme.
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Weisen Sie uns mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt.
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Melden Sie Ihre Anlage mit Einspeisevergütung in Form der „unentgeltlichen Abnahme“ an. Dies ist für Anlagen mit einer Leistung unter 200 kW möglich.
Tipps zur Vermeidung von Strafgebühren
Starten Sie die Anfrage in unserem Kundenportal frühzeitig und beauftragen Sie einen Direktvermarkter vor Inbetriebnahme der Anlage.
Hintergrund
Ist für Anlagen mit einer Leistung über 25 kW ein Direktvermarkter beauftragt, muss die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter eingerichtet und bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt im Anmeldeprozess in unserem Kundenportal.
Den genauen Ablauf der Bestätigung finden Sie unter Schritt 3: Meldung der Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters auf dieser Seite.
Frist
Die Bestätigung der Fernsteuerbarkeit muss zum jeweiligen Ersten des übernächsten Monats erfolgt sein. Ausgangszeitpunkt ist der Tag der erstmaligen Einspeisung – in der Regel der Tag der Inbetriebnahme.
Beispiel: Wird eine Anlage Mitte Januar in Betrieb genommen, muss die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter bis zum 1. März bestätigt sein.
Mitwirkungspflicht des Direktvermarkters
Direktvermarkter sind gesetzlich verpflichtet, uns mitzuteilen, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit vorliegt.
Tipps zur Vermeidung von Strafgebühren
Sorgen Sie gemeinsam mit Ihrem Direktvermarkter für eine frühzeitige Installation der technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit.
Welche Vergütungsmodelle gibt es in der Direktvermarktung?
Direktvermarktung mit Marktprämie
Die Direktvermarktung von Strom aus PV-Anlagen erfolgt in der Regel über das Marktprämienmodell. Anlagenbetreibende speisen Strom ein, der über Direktvermarkter an der Strombörse vermarktet wird. Der erzeugte Solarstrom wird an der Börse wie konventionell erzeugter Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft.
Beim Marktprämienmodell ergänzen sich der an der Börse erzielte Strompreis und die Marktprämie:
- Den Börsenpreis – abzüglich der Kosten für die Direktvermarktung – zahlt der Direktvermarkter an die Anlagenbetreibenden.
- Die Marktprämie wird vom Netzbetreiber gezahlt. Sie ist für 20 Jahre garantiert.
Insgesamt ergibt sich somit trotz Marktschwankungen immer ein Erlös, der mindestens der EEG-Förderung (Einspeisevergütung) entspricht. Wird an der Börse ein Spitzenpreis erzielt, ist sogar ein Gewinn gegenüber der Förderung möglich.
Bei der Bundesnetzagentur können Sie die anzulegenden Werte einsehen.
Dieses Vergütungsmodell ist ausschließlich relevant für EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaikanlagen).
Sonstige Direktvermarktung
Bei der sonstigen Direktvermarktung handelt es sich um die reine Veräußerung des Stroms an der Strombörse ohne Förderungen oder Marktprämie.
Dieses Vergütungsmodell ist immer wählbar, insbesondere aber interessant für EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren beendet ist.
Änderungen bei Bestandsanlagen
Wechsel des Direktvermarkters: Die Meldung des Direktvermarkterwechsels erfolgt im Rahmen der Marktprozesse über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Bitte beachten Sie: Die Fernsteuerbarkeit muss durch den neuen Direktvermarkter erneut bestätigt werden. Die Bestätigung muss zum Ersten des übernächsten Monats nach Meldung der Übernahme der Direktvermarktung vorliegen.
Vorübergehender Betrieb ohne Direktvermarkter: Wurde ein Direktvermarktungsverhältnis aufgelöst und es erfolgt keine direkte Übernahme durch einen anderen Direktvermarkter, gilt Folgendes:
- Anlagen unter 200 kW: Die Erzeugungsanlage fällt zunächst in die Vergütungsform „unentgeltliche Abnahme“. Es erfolgt keine Vergütung. Möchten Sie die zeitlich befristete Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, melden Sie uns dies bitte per E-Mail an prozess-team-pv@netze-bw.de.
- Anlagen ab 200 kW: Diese fallen direkt in die Ausfallvergütung, sofern sie nicht vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden.
Häufig gestellte Fragen zur Direktvermarktung
Im EEG 2014 hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits über 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels, weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Anlagenbetreibende unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer als 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.
Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite zum Netzsicherheitsmanagement.
Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.
Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.