Sie lassen von einem fachkundigen Elektroinstallateur den vorhandenen kundeneigenen Zähler gegen einen Zähler mit einer gültigen eichrechtlichen Beglaubigung austauschen. Bitte beachten Sie dabei § 32 Abs. 1 MessEG: „Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen“. Ein erneuter Einbau eines kundeneigenen Hutschienenzählers wird nur vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben gestattet.
Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Fall folgende Nachweise benötigen:
Konformitätserklärung des neuen Zählers
Für Zähler, die ab dem 01.01.2015 neu in den Verkehr gebracht werden, ist die Einhaltung der Messgenauigkeit mit einer Konformitätsbewertung des Herstellers beim Netzbetreiber nachzuweisen.
Den vollständig ausgefüllten Bericht zum Zählereinbau inklusive des Zählerstandes des ausgebauten Zählers
Die Zählereinbauberichte finden Sie hier.
Bitte laden Sie diese Dokumente in unserem Onlineservice hoch.
Um Ihren neuen Zähler für die Abrechnung erfassen zu können, erhalten Sie anschließend eine neue Identifikationsnummer, die Sie bitte auf Ihr Gerät kleben. Sofern ein Installateur ohne Plombierberechtigung den Zählereinbau vorgenommen hat, werden wir Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um einen Termin für die neue Plombierung (Verschlussplombe) zu vereinbaren.
Wir möchten Sie noch darüber informieren, dass seit 2. September 2016 das Messstellenbetriebsgesetz in Kraft getreten ist. Hierin werden auch die Zuständigkeiten für Messeinrichtungen neu geregelt. Es wurde unter anderem die Grundzuständigkeit für Messeinrichtungen nun dem Netzbetreiber übertragen. Dies hat nun auch Auswirkungen auf kundeneigene Zähler in Bestandsanlagen. Da jedoch noch Regelungsbedarf besteht werden wir die Handlungsempfehlungen für EEG-Anlagen zum Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) der Clearingstelle EEG anwenden: *„Für den Fall, dass bei EEG-Anlagen der (vollständige) Messstellenbetrieb vor dem Inkrafttreten des MsbG vom Anlagenbetreiber bzw. einem Dritten durchgeführt wurde, und weder der Anlagenbetreiber bzw. der Dritte, noch der Netzbetreiber (grundzuständiger Messstellenbetreiber nach MsbG) etwas anderes erklären, ist von einer konkludenten Weiterführung des Messstellenbetriebs durch den Anlagenbetreiber bzw. durch den Dritten auszugehen.“
Das gilt jedenfalls
- Solange noch keine Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Wechselprozessen sowie den Anforderungen an die Datenkommunikation für Einspeiseanlagen erlassen wurde und
- Wenn der einwandfreie Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG (§ 3 Abs. 2 MsbG) gewährleistet ist.“