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Stromzähler mit abgelesenem Verbrauch.

Stromeinspeisung

Zählerwechsel bei Ablauf der Eichfrist kundeneigener Erzeugungszähler

Wir informieren Sie rechtzeitig per Post zum Tausch Ihrer kundeneigenen Messeinrichtung, damit Sie weiterhin von Ihrer Einspeisevergütung profitieren.

Der Einbau kundeneigener Erzeugungszähler ist ab 2026 nicht mehr möglich!

Sobald die Eichfrist eines bestehenden Zählers abläuft, verbauen wir künftig eine moderne Messeinrichtung (mME). Wir sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung der Energiewende verpflichtet, Messstellen bis spätestens 2032 mit modernen Messeinrichtungen oder Smart Metern auszustatten (§ 29 Abs. 3 MsbG und § 6 Abs. 1 MsbG).

Die Eichfrist des kundeneigenen Zählers Ihrer Erzeugungsanlage läuft ab?

Sie werden von uns rechtzeitig per Post informiert. Bitte beachten Sie: Die Optionen für den Tausch können vom eingebauten Zählertyp abhängig sein.

Abbildung zeigt einen Zähler in eHZ-Bauform und einen Ferraris-Zähler, links daneben einen grünen Haken

Sie haben einen eigenen Zähler in eHZ-Bauform oder einen Ferraris-Zähler?

Diese Zähler können problemlos von uns getauscht werden. Sie erhalten von uns einen Terminvorschlag per Post. Wenn Sie Ihren neuen Zähler von uns installiert bekommen möchten, brauchen Sie nichts weiter zu tun.

Wir tauschen den Zähler kostenlos.

Hutschienenzähler und ein rotes Kreuz daneben.

Sie haben einen eigenen Hutschienenzähler?

Wenn an Ihrem Zählerplatz ausreichend Raum für einen Dreipunkt- oder Steckzähler vorhanden ist, können wir einen unserer Zähler (moderne Messeinrichtung oder Smart Meter) verbauen. Wir tauschen den Zähler kostenlos.

Sollte bei Ihnen aus Platzgründen ein Hutschienenzähler verbaut sein, finden Sie die weiteren Möglichkeiten in unseren FAQ.

Häufig gestellte Fragen zum Zählerwechsel bei Ablauf der Eichfrist kundeneigener Erzeugungszähler

Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung müssen Stromzähler bis spätestens 2032 mit modernen Messeinrichtungen (mME) oder intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sein (§ 29 Abs. 3 MsbG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 MsbG). Deshalb ist ab 2032 ein Weiterbetrieb kundeneigener Zähler nicht mehr möglich – auch wenn sich einzelne Zähler dann noch innerhalb ihres Eichzeitraums befinden. Bisher haben wir den erneuten Einbau kundeneigener Zähler toleriert, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Da die Eichfrist elektronischer Stromzähler in der Regel 8 Jahre beträgt, starten wir mit der Umstellung ab 2026. So vermeiden wir künftige Härtefälle, in denen der verbleibende Eichzeitraum kundeneigener Zähler zunehmend weniger genutzt werden könnte.

Ausnahme: Sie können die Anforderungen des § 3 MsbG vollumfänglich erfüllen. Sie würden somit de facto selbst zum (wettbewerblichen) Messstellenbetreiber werden — mit allen gesetzlichen, organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen, Anforderungen und Pflichten. Wir schätzen diese gesetzliche Hürde als äußerst schwer durch Netzkund*innen erfüllbar ein. Wir beraten nicht darüber, wie diese Anforderungen aus § 3 MsbG zu erfüllen wären.

Um die Vergütung nach EEG bzw. KWKG zu erhalten, müssen die Messwerte über einen geeichten Zähler erfasst werden. Der von Ihnen verwendete Zähler befindet sich in Ihrem Eigentum, weshalb Sie auch für die Einhaltung der Eichpflicht verantwortlich sind.

Ein geeichter Zähler weist in der Regel eine geprüfte Genauigkeit der Messwerte auf. Ist die Eichfrist abgelaufen, können die Messwerte Ihres Zählers angezweifelt werden. Die Auszahlung Ihrer EEG- bzw. KWKG-Vergütung müssten wir daher vorübergehend einstellen, da Werte aus einer ungeeichten Messeinrichtung gemäß § 33 Abs. 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen. Zudem kann der Verstoß gegen Bestimmungen des Eichrechts von der zuständigen Eichbehörde als Ordnungswidrigkeit gemäß § 60 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) geahndet werden.

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei und wird von der Netze BW durchgeführt. Der Termin wird flexibel mit Ihnen vereinbart und nimmt nur einige Minuten in Anspruch. Für die Zukunft müssen Sie sich keine Sorgen mehr machen. Der Zähler wird auch nach erneutem Ablauf der Eichfrist wieder von der Netze BW getauscht. Sie müssen nichts veranlassen — wir kümmern uns drum! Auch im Falle eines technischen Defekts übernehmen wir die Verantwortung.

Der Zählertausch durch die Netze BW ist kostenfrei. Die jährliche Servicepauschale bzw. der jährliche Messpreis ist abhängig von Ihrem Zählertyp.

Sofern Sie sich für einen dritten Messstellenbetreiber entscheiden, beauftragen Sie diesen bitte schnellstmöglich mit dem Austausch Ihres Zählers.

Wenn an Ihrem Zählerplatz ausreichend Raum für einen Dreipunkt- oder Steckzähler vorhanden ist, können wir einen unserer Zähler (moderne Messeinrichtung oder Smart Meter) verbauen.

Sollte bei Ihnen aus Platzgründen ein Hutschienenzähler verbaut sein, so können wir diesen Zähler nicht wechseln, da wir Hutschienenzähler weder führen noch verbauen.

Sie haben in diesem Fall zwei Möglichkeiten:

  1. Sie lassen den Zählerplatz TAB-konform durch eine bei uns zugelassene Elektrofachkraft umbauen. Die Elektrofachkraft Ihrer Wahl berät Sie hierzu und zu anfallenden Kosten gern.
  2. Sie beauftragen einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber Ihrer Wahl, der Ihnen einen neuen Hutschienenzähler einbaut. Dieser informiert Sie über die Kosten und Messpreise.
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