06. Januar 2014

Auswirkung Garagenverordnung auf Gasinstallationen

Auswirkung der Garagenverordnung auf Gasinstallationen in geschlossenen Garagen ab 100 m2

Geschlossene Garagen, die nach der neuen Garagenverordnung (GaVO) als Mittel- und Großgaragen bezeichnet werden, haben folgende Nutzflächen

  • über 100 m2 bis 1000 m2 – Mittelgaragen
  • über 1000 m2 - Großgaragen

Nach der neuen GaVO gelten für geschlossene Mittel- und Großgaragen strengere Vorschriften für Gas-Hausanschlüsse.

In der Regel ist ein Hausanschlussraum nach DIN 18012 erforderlich. Dieser darf nicht über die geschlossene Garage begehbar sein. Der Anschlussraum muss über das Treppenhaus zugängig sein.

Außerdem ist darauf zu achten, dass das Treppenhaus und der Hausanschlussraum nach baurechtlichen Gesichtspunkten nicht zum Tiefgaragenbereich gehören. Das Treppenhaus und der Hausanschlussraum müssen außerhalb der als Tiefgarage genehmigten Fläche liegen (siehe Abbildung).

Sollte es Schwierigkeiten mit der Umsetzung der Garagenverordnung geben, wenden Sie sich bitte bereits in der Planungsphase an Ihre Ansprechpartner von der Netzkundenbetreuung. Diese sind Ihnen gern bei der Suche nach einer vernünftigen Lösung behilflich.

Bitte berücksichtigen Sie, dass auch bei der Leitungsverlegung die Garagenverordnung zu beachten ist.

Weitere Neuigkeiten aus Kategorie: Gas-/Wasserinstallateure

17. November 2016

Was muss alles beim Netzbetreiber gemeldet werden?

17. November 2016

Internetservice für Installateure

17. November 2016

Einbau eines Druckminderers (Wasser)

17. November 2016

Hochdruckhauseinführung (HD-Hauseinführung)