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Stromeinspeisung

Netzsicherheitsmanagement

Maßnahmen für die Netzstabilität

Wir erklären, wie Sie uns bei der Sicherung des Stromnetzes in der Energiewende unterstützen.

Warum ist ein Netzsicherheitsmanagement wichtig?

In den vergangenen Jahren haben wir einen rasanten Zuwachs an Erzeugungsanlagen für Erneuerbare Energien verzeichnet. Das ist gut und wichtig für die Energiewende. Das Stromnetz kann aufgrund vieler Faktoren nicht in dem gleichen Tempo ausgebaut werden. Um die Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden, ist es daher wichtig, dass wir als Netzbetreiber die Möglichkeit haben, die Leistung der angeschlossenen Erzeugungsanlagen zu reduzieren. So können wir Versorgungssicherheit gewährleisten. Der Gesetzgeber hat mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die technischen Einrichtungen klare Vorgaben für dieses Netzsicherheitsmanagement geschaffen.

Neuanlagen

Technische Einrichtungen zum Netzsicherheitsmanagement

Diese technische Einrichtungen sind für Neuanlagen und Erweiterungen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 vorgeschrieben:

  • Bis einschließlich 2 kWp Modul- und 0,8 kW Wechselrichterleistung (Balkonkraftwerke): keine Maßnahmen erforderlich
  • Leistung weniger als 25,0 kW/kWp: Begrenzung der Netzeinspeisung auf 60 % der installierten Leistung
  • Leistung ab 25,0 kW/kWp: Installation eines Funkrundsteuerempfängers sowie Begrenzung der Netzeinspeisung auf 60 % der installierten Leistung
  • Leistung ab 100,0 kW/kWp: Installation eines Grid-Moduls
  • Leistung ab 950,0 kW: Installation einer Fernwirktechnik

Die Leistungsgröße kWp bezieht sich auf die Modulleistung von Photovoltaikanlagen. Ab 950 kW ist bei Photovoltaikanlagen die Wechselrichterleistung ausschlaggebend.
Icon für Wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise

Ausnahme: Bei EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaik) ist die Begrenzung der Netzeinspeisung auf 60 % der installierten Leistung nur bei Zuordnung zur EEG-Einspeisevergütung oder zum Mieterstromzuschlag relevant. Befindet sich eine EEG-Anlage in der Direktvermarktung, ist keine Begrenzung der Netzeinspeisung notwendig.

Bitte beachten Sie: Diese Regelung gilt bis zur Installation eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) mit Steuerungseinrichtung. Ist die Fernsteuerbarkeit über das intelligente Messystem mit einem Abruftest durch den Netzbetreiber erfolgreich geprüft, können die oben genannten Maßnahmen zurückgenommen werden.

Icon für Inbetriebnahme der Bestandsanlagen

Bestandsanlagen

  • Inbetriebnahme vor 01.01.2023: Beibehaltung der Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültig waren. Eine nachträgliche Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % (70%-Regelung) für Anlagen bis 7 kW ist nicht mehr möglich. Bereits erfolgte Aufhebungen müssen nicht rückgängig gemacht werden

  • Inbetriebnahme zwischen 01.01.2023 und 24.02.2025: Beibehaltung der bisherigen Maßnahmen bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) mit Steuerungseinrichtung und erfolgreichem Abruftest durch den Netzbetreiber.

Bitte beachten Sie: Betreiber von Anlagen mit einer Leistung zwischen 25 und 100 kW ohne ein Smart Meter mit Steuerungseinrichtung müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen durch den Verteilnetzbetreiber fernsteuerbar sind.

Einführung von Smart Metern

Maßnahmen durch die Netze BW

Mittelfristig ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Tausch von herkömmlichen Zählern auf Smart Meter vorgesehen. Die Netze BW installiert bereits bei einigen Neuanlagen Smart Meter. Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen:

Erzeugungsanlagen und Speicher über 25 bis 100 kW/kWp

Pflicht zur Installation eines Funkrundsteuerempfängers

Innerhalb dieser Leistungsspanne schreibt das EEG die Installation einer technischen Einrichtung zur Steuerung vor. In unserem Netz kommen hierfür Funkrundsteuerempfänger zum Einsatz. Dieses Gerät erlaubt es uns als Netzbetreiber die Anlage im Fall einer Überlastung des Stromnetzes zu steuern.

So erhalten Sie Ihren Funkrundsteuerempfänger

1. Anmeldung einer Erzeugungsanlage

Die Erzeugungsanlage wird vom Anlagenbetreiber oder der Elektrofachkraft in unserem Kundenportal angemeldet.

2. Bereitstellung des Bestellformulars

Mit der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt erhalten Sie von uns im Kundenportal ein Bestellformular, mit dem Sie den Funkrundsteuerempfänger bei uns erwerben können.

3. Meldung der Inbetriebnahme

Ihre Elektrofachkraft installiert den Funkrundsteuerempfänger und meldet uns die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage über unser Kundenportal. So erhalten wir auch alle relevanten Informationen zu Ihrem Netzsicherheitsmanagement.

Pflicht zur Meldung des Netzsicherheitsmanagements an den Netzbetreiber

Die Meldung der Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement ist Voraussetzung für die Auszahlung der Einspeisevergütung. Der Einbau des Funkrundsteuerempfängers muss am Tag der Inbetriebnahme erfolgen, um eine Strafzahlung zu vermeiden. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Steuereinrichtung stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.

Häufig gestellte Fragen zum Netzsicherheitsmanagement

Diese FAQ-Sammlung gibt Antworten auf die uns am häufigsten gestellten Fragen - vielleicht ist ja auch Ihre dabei.

Warum brauchen wir ein Netzsicherheitsmanagement?

Große Kraftwerke, wie z. B. Kern- und Kohlekraftwerke dienen seither der Netzstabilität, da ihre Leistung gezielt und schnell auf den Bedarf im Netz ausgerichtet wird. Die Abschaltung großer Kraftwerke und die massiv zunehmende Zahl kleiner, großflächig verteilter Anlagen für erneuerbare Energien erfordert ein Umdenken, da das Stromnetz starken Schwankungen ausgesetzt ist. Um auch in Zukunft Netzstabilität gewährleisten zu können, wird im § 9 EEG geregelt, dass Netzbetreiber auch diese Anlagen im Bedarfsfall fernsteuern dürfen.

Was kostet das Netzsicherheitsmanagement?

Den Funkrundsteuerempfänger können Sie bei uns erwerben. Der Kaufpreis inkl. Parametrierung beläuft sich auf ca. EUR 250,00 zzgl. USt. Die Kosten für den Einbau durch die Elektrofachkraft tragen Sie als Anlagenbetreiber.

Sofern Sie einen Funkrundsteuerempfänger aus anderer Quelle beziehen, muss dieser an uns gesendet und parametriert werden. Hierfür fallen Kosten von ca. EUR 90,00 zzgl. USt an.

Wie häufig wird eine Erzeugungsanlage gesteuert?

Die Netze BW ist sehr bemüht, nur die absolut notwendigen Maßnahmen zum Netzsicherheitsmanagement durchzuführen und Netzengpässe so schnell wie möglich zu beseitigen. In Netzgebieten mit hoher Erzeugungsleistung und wenig Verbrauch durch z. B. industrielle Anlagen kann es dennoch zu Leistungsreduzierungen kommen. Zunächst werden große Anlagen wie z. B. Windparks gesteuert. Erzeugungsanlagen bis 100 kW sind selten von Maßnahmen betroffen.

Gibt es Ausgleichszahlungen nach Reduzierung der Leistung?

Sofern die Maßnahme nach § 13 (1) EnWG notwendig war, um die Netzstabilität zu gewährleisten, erhalten Sie von uns einen Ausgleich in Höhe der entgangenen Erlöse.

Bei Notfallmaßnahmen nach § 13 (2) EnWG erfolgt keine Ausgleichszahlung.

Was muss bei einer Anlagenänderung beachtet werden?

Wenn die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage verändert wird, muss dies mit uns als Netzbetreiber abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Auswirkung auf das Netzsicherheitsmanagement überprüft.

Erzeugungsanlagen ab 100 kW/kWp mit Pflicht zur Einbindung ins Redispatch 2.0

Größere Anlagen erfordern weitere Maßnahmen

Alle Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Leistung ab 100 kW/kWp bis hin zu großen Kraftwerken sind verpflichtend ins Redispatch 2.0 einzubinden.

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