29. Januar 2016

EEG-Umlage für Eigenversorgung (§ 61 Abs. 1 EEG 2014)

Seit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im August 2014 müssen Anlagenbetreiber, die den Strom ihrer Erzeugungsanlage ganz oder teilweise selbst verbrauchen, grundsätzlich EEG-Umlage bezahlen.

Die gute Nachricht: Die Neuregelung gilt in erster Linie für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung betrieben wurden, sind in den meisten Fällen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreit. Aber: Diese Bestandsschutzregelungen können unter bestimmten Bedingungen entfallen, wenn nämlich nach dem 31. Juli 2014

  • die Leistung der Anlage durch Ersetzung, Erneuerung oder Erweiterung um mehr als 30 % erhöht wird.
  • die Anlage am bisherigen Standort abgebaut und an anderer Stelle wieder errichtet wird.
  • ein Wechsel der (natürlichen oder juristischen) Person des Eigenversorgers erfolgt.

Bitte beachten Sie auch, dass bei Bestandsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014 von Vollstromeinspeisung auf Überschusseinspeisung mit Eigenversorgung umgestellt werden, für den selbst verbrauchten Strom die EEG-Umlage abgeführt werden muss.

Heute möchten wir Sie über die wesentlichsten Änderungen der im Internet veröf-fentlichten Messkonzepte informieren:

EEG- und KWKG-Eigenversorgung ohne Ausnahmetatbestand nach §61 Abs. 2 bis 4 - Messkonzept Nr. 3 und 5

Der Strom, für den die EEG-Umlagepflicht besteht, muss vom Eigenversorger (Anlagenbetreiber) durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden, damit dieser seiner Meldepflicht gegenüber der Netze BW nachkommen kann. Zur Ermittlung der Strommenge ist ein Erzeugungszähler (Z2) und ein Zweirichtungszähler (Z1) an der Übergabestelle zum Netz für die allgemeine Versorgung erforderlich.

In der Regel ist die messtechnische Erfassung des erzeugten und des eingespeisten Stroms über Jahresarbeitszähler ausreichend. Eine registrierende Leistungsmessung ist nur erforderlich, wenn nicht technisch sichergestellt ist, dass die Erzeugung und der Selbstverbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. In Zweifelsfällen bitten wir Sie, das Zählverfahren mit uns abzustimmen.

Überschusseinspeisung PV-Anlagen ≤ 7,69 kWp, sonstige Erzeugungsanlagen ≤ 1 kW und Ausnahmetatbestände nach §61 Abs. 2 bis 4 (EEG-Umlagepflicht) - Messkonzept Nr. 4

Bei den genannten Leistungsgrenzen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht. Eine geeichte Messeinrichtung (Z2) zur Ermittlung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge ist daher nicht erforderlich.

Ausnahmen von der EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgung und somit von der Pflicht, entsprechende Messeinrichtungen zu verwenden, sind in § 61 Abs. 2 bis 4 EEG 2014 geregelt. Zur Befreiung von der EEG-Umlage muss der Eigenversorger den zutreffenden Ausnahmetatbestand geltend machen, indem er den Sachverhalt darlegt und nachweist.

Hinweise: Aus steuerlichen Gründen kann unabhängig von der EEG-Umlagepflicht eine Messeinrichtung erforderlich sein. Dies ist jedoch durch den Anlagenbetreiber mit seinem Finanzamt zu klären. Wird hierfür ein kundeneigener Zähler verwendet ist dieser bei der Auswahl des Messkonzepts nicht zu berücksichtigen und somit nicht der Netze BW GmbH zu melden.

Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen und weiterführende Informationen:

  • § 61 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 stellt die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der EEG-Umlage bei Letztverbrauchern und Eigenversorgern dar.
  • § 7 Ausgleichsmechanismusverordnung regelt die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern.
  • Die Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle EEG beschreibt Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei Stromerzeugungsanlagen im Sinne des EEG.
  • Der Leitfaden zu Eigenversorgung von der Bundesnetzagentur stellt die Einschätzung zu wesentlichen Praxisfragen dar.
  • Informationen zur Höhe der EEG-Umlage finden Sie unter www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Umlage

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