Stromeinspeisung
Häufige Fragen zum Thema Stromeinspeisung
FAQ zu "Stromeinspeisung"
Sofern Sie einen Funkrundsteuerempfänger aus anderer Quelle beziehen, muss dieser an uns gesendet und parametriert werden. Hierfür fallen Kosten von ca. EUR 90,00 zzgl. USt an.
Wir können keine Aussage dazu treffen, wie wahrscheinlich in weiterer Zukunft Abrufe von Anlagen ab 100 kW installierter Leistung in Baden-Württemberg sind. Dies hängt immer von der jeweiligen Netzsituation sowohl im Netz der Netze BW, aber insbesondere auch im überregionalen Transportnetz der deutschen Übertragungsnetzbetreiber ab. Die jeweilige Netzsituation ändert sich ständig, sowohl im Verlauf eines Jahres als auch über die Jahre hinweg. Dementsprechend können wir keine regionale Differenzierung vornehmen, die eine konkrete Einschätzung der Abrufwahrscheinlichkeit ermöglicht.
Im Rahmen von Redispatch 2.0 bewertet ein Optimierer, welche Anlage am effizientesten auf die Netzstörung einwirkt und entscheidet über die Abschaltmaßnahmen. Es wird immer nur so viel Leistung wie erforderlich abgerufen, um die Netzstabilität zu sichern und der Fokus liegt immer darauf, möglichst viel Leistung aus erneuerbaren Energien zu nutzen.
Seltene Ausnahmen sind nicht planbare Notfallmaßnahmen, um das Netz in unmittelbaren Überlastungssituationen zu schützen. In diesem Fall erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Zielsetzung des Redispatch 2.0 ist, diese Notfallmaßnahmen zu vermeiden.
- Abrufmodell: Duldungsfall
- Abrechnungsvariante: Pauschalabrechnung
- Bilanzierungsmodell: Prognosemodell
Ansonsten bitten wir Sie, die aktuell gültigen Vorgaben der BNetzA und des BDEW zu beachten.
Ja. Die Installation und Inbetriebnahme erfolgt durch eine Elektrofachkraft. Diese beurteilt die technischen Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort, berät Sie, nimmt die Installation vor und meldet uns, dem Verteilnetzbetreiber, die Inbetriebnahme. Hier können Sie eine bei uns zugelassene Elektrofachkraft finden.
Wenn sich nur die Speicherkapazität ändert, reicht eine Anpassung der Daten im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Dies können Sie selbst vornehmen. Eine separate Meldung bei uns als Netzbetreiber ist nicht notwendig.
Ändern sich Speicherkapazität und/oder Entladeleistung, meldet uns dies Ihre Elektrofachkraft mit dem Formular Erweiterung oder Austausch von Batteriespeichern per E-Mail an die Adresse einspeiser-aln-ess@netze-bw.de. Darüber hinaus müssen die Daten im Marktstammdatenregister angepasst werden.
Eine Statusmeldung Ihrer Anfrage und Rückfragen können Sie gerne bei uns schriftlich unter einspeiser-aln-ess@netze-bw.de einreichen.
Um einen Wechselrichteraustausch durchzuführen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, bevor Sie dies der Netze BW melden.
- Die neue Technik sollte in das bestehende Netzsicherheitsmanagement eingebunden und den aktuellen technischen Vorgaben entsprechen.
- Eine mit dem Austausch verbundene Leistungserhöhung muss im Vorfeld von uns genehmigt werden.
- Eine mögliche Leistungsänderung, die mit dem Tausch einhergeht, muss im Marktstammdatenregister angepasst werden.
Die Betriebsweise des Wechselrichters oder des Speichersystems bleibt unverändert.
Nach Erfüllung dieser Voraussetzungen können Sie den Wechselrichteraustausch mit Hilfe Ihrer Elektrofachkraft durchführen und das entsprechende Formular mit den Details bei Ihrem regionalen Kontakt einreichen. Die Kontaktdaten finden Sie, indem Sie Ihre Postleitzahl am Ende der Webseite in der blauen Kontaktleiste eingeben.
Nur eine mit dem Tausch verbundene Kapazitäts- oder Leistungsänderung ist durch Sie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzupassen.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Ja, für den Austausch von Wechselrichtern ist ein Elektroinstallateur erforderlich, um sicherzustellen, dass die Installation den technischen Vorschriften entspricht, elektrische Sicherheitsstandards eingehalten werden und eventuelle Garantieansprüche gewahrt bleiben.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Nein, in der Regel nicht.
-Moduleigene Fehler (tatsächlich erbrachte Leistung eines Moduls unterschreitet die mindestens zu erwartende Leistung)
-Modul weist nach dessen Netzanschluss nicht behebbare Eigenschaften auf, die zu Sicherheitsmängeln führen
-Unsachgemäße Montage, die zu einer Beschädigung oder einer technischen Funktionsstörung am Modul geführt hat
-Sturmschäden, bspw. Hagelschaden
-Diebstahl
Bitte teilen Sie uns den den Modultausch mit diesem Formular mit.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Jedoch fallen Austauschbedürfnisse aufgrund suboptimaler Modulausrichtung, Verschattung, Verschmutzung oder anderen nicht moduleigenen Gründen nicht unter diese Regelung. Ebenso gilt der altersbedingte Austausch nicht als Teil der „PV-Austauschregelung".
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
- Moduleigene Fehler (tatsächlich erbrachte Leistung eines Moduls unterschreitet die mindestens zu erwartende Leistung)
- Modul weist nach dessen Netzanschluss nicht behebbare Eigenschaften auf, die zu Sicherheitsmängeln führen
- Unsachgemäße Montage, die zu einer Beschädigung oder einer technischen Funktionsstörung am Modul geführt hat
- Sturmschäden, bspw. Hagelschaden
- Diebstahl
Bitte teilen Sie uns den den Modultausch mit diesem Formular mit.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Mehr Information finden Sie auf unserer Webseite.
Der Austausch muss von eine zertifizierten Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite.
Die Änderung des Messkonzepts erfolgt im Standardfall zum Datum des Zählerwechsels bzw. zum Ausbaudatum des Photovoltaikzählers. Die Zählerstände werden vom Zählerdienst an uns übermittelt. Bei kundeneigenen Zählern ist der Ausbau durch einen Elektroinstallateur zu veranlassen und somit auch der Ausbaustand durch den Elektroinstallateur an uns zu melden.
Nach erfolgreicher Umstellung erhalten Sie lediglich ein Bestätigungsschreiben von uns. Ihr bisheriger Einspeisevertrag gilt nach der Umstellung weiterhin.
Mehr zur Änderung des Messkonzepts auf unserer Webseite.
Der Umbau von Voll- auf Überschusseinspeisung hat eine Änderung des Messkonzepts zur Folge. Von Ihrer Elektrofachkraft benötigen wir das ausgefüllte Formular für die Änderung des Messkonzepts und einen aktualisierten Übersichtsschaltplan per E-Mail an Einspeiser-ALN-ESS@Netze-BW.de. Die Bestellung des Zählerwechsels erfolgt durch Ihre Elektrofachkraft im Kundenportal.
Mehr zur Änderung des Messkonzeptes auf unserer Webseite.
Schritt 1: Sie müssen eine Option für den weiteren Betrieb Ihrer Erzeugungsanlage wählen:
Volleinspeisung mit Einspeisevergütung:
Sie erhalten für Ihren erzeugten Strom weiterhin eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, dies gilt nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW installierte Leistung.Umrüstung auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung:
Endet Ihre EEG-Förderung können Sie sich für eine Überschusseinspeisung entscheiden. Dies bedeutet für Sie, dass Sie den selbst erzeugten Strom in erster Linie selbst nutzen und den überschüssigen Strom gegen eine Einspeisevergütung an das Stromnetz abgeben.Direktvermarktung Ihres erzeugten Stromes:
Endet Ihre EEG-Förderung können Sie die Vermarktung der erzeugten Energie selbst übernehmen, hierzu kontaktieren Sie einen Direktvermarkter (Händler) Ihres Vertrauens.
Schritt 2: Je nachdem, welche der oben aufgelisteten Optionen Sie gewählt haben, können auch Umbauten an Ihrer Erzeugungsanlage erforderlich sein. Ihre Elektrofachkraft bespricht diese mit Ihnen und berät Sie.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Erklärvideo oder auf unserer Webseite.
Wir benötigen hierfür:
- einen Lageplan Ihrer Anlage,
- Angaben zur Anlagenleistung,
- Angaben zu dem geplanten Messkonzept und
- Angaben zu dem Netzsicherheitsmanagement.
Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Bitte beachten Sie, dass eine Erweiterung Ihrer Anlage rechtlich eine Neuanlage darstellt und nach dem aktuell geltenden Vergütungssatz abgerechnet wird.
- einen Lageplan Ihrer Anlage,
- Angaben zur Anlagenleistung,
- Angaben zu dem geplanten Messkonzept und
- Angaben zu dem Netzsicherheitsmanagement.
Ihre Anfrage für die Erweiterung stellen Sie direkt über das Kundenportal.
Bitte beachten Sie, dass eine Erweiterung Ihrer Anlage rechtlich eine Neuanlage darstellt und nach dem aktuell geltenden Vergütungssatz abgerechnet wird.
Damit erhalten Sie einen zweiten Einspeisevertrag.
Bitte beachten Sie, dass der zusätzlich eingespeiste Strom mit den aktuellen Regelsätzen vergütet wird. Diese unterscheiden sich in der Regel von den Vergütungssätzen der bereits bestehenden Anlage. Die Vergütung Ihrer bestehenden Anlage bleibt unverändert.
Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Idealerweise klären Sie im Vorfeld mit uns ab, ob eine Erweiterung ohne zusätzliche Messtechnik möglich ist.
Das Marktstammdatenregister ist eine Datenbank, die Informationen zu allen Stromerzeugungsanlagen in Deutschland sammelt und verwaltet. Die Meldung im MaStR ist in der Regel Aufgabe des Anlagenbetreibers.
Dabei müssen Sie sicherstellen, dass die neuen Daten, wie die geänderte Leistung oder zusätzliche Module, korrekt eingetragen werden.
Sie müssen diese lediglich im Marktstammdatenregister (MaStR) registrieren. Mehr Information dazu finden Sie auf unserer Webseite.
Die Anmeldung dafür erfolgt über unser Kundenportal.
Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Wir stimmen uns gerne mit Ihrer Elektrofachkraft ab und prüfen, ob beispielsweise in Ihrem Fall ein neuer Zähler verbaut werden muss.
Mehr Information zum Thema Direktvermarktung finden Sie auf unserer Webseite.
Die Anmeldung Ihrer Erweiterung erfolgt gemäß einer Neuanlage über unser Kundenportal.
Weitere Information zur Erweiterung Ihrer Photovoltaikanlage finden Sie auf unserer Webseite.
Melden Sie darüber hinaus die Stilllegung Ihrer Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Außerdem haben Privatpersonen die Möglichkeit, bis zu 40 PV-Module kostenfrei an kommunale Wertstoffhöfe abzugeben.
1. Volleinspeisung mit Einspeisevergütung.
2. Umrüstung auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung.
3. Direktvermarktung des erzeugten Stroms.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite.
Zusätzlich haben Privatpersonen die Möglichkeit, Module kostenfrei an kommunalen Wertstoffhöfen abzugeben.
Wenn die Anlage sich noch in einem guten Zustand befindet, könnte der Verkauf an Dritte eine alternative Option darstellen. Wenn jedoch das technologische Lebensende erreicht ist, ist ein fachgerechtes Recycling notwendig, um eine umfassende Rohstoff-Rückgewinnung zu gewährleisten.
Ihre Elektrofachkraft informiert uns über die geplante Stilllegung per Mail mit diesem ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Formular.
Lassen Sie außerdem den Ausbau des dazugehörigen Zählers über das Kundenportal veranlassen und melden Sie darüber hinaus die Stilllegung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Lassen Sie außerdem den Ausbau des dazugehörigen Zählers über das Kundenportal veranlassen.
Melden Sie darüber hinaus die Stilllegung im Marktstammdatenregister.
Eine Anlage, die nach 20 Jahre aus der EEG-Förderung ausläuft muss natürlich nicht stillgelegt und von Netz getrennt werden. Sie haben drei Optionen des Weiterbetriebs:
1. Volleinspeisung mit Einspeisevergütung.
2. Umrüstung auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung.
3. Direktvermarktung des erzeugten Stroms.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite.
Sollten wir nicht für Ihren Zähler verantwortlich sein, veranlassen Sie bitte den Ausbau des Zählers bei Ihrem zu ständigen Messstellenbetreiber.
Die Stilllegung des Zählers wird über das Kundenportal beauftragt.
Sollten wir nicht für Ihren Zähler verantwortlich sein, veranlassen Sie bitte den Ausbau des Zählers bei Ihrem Messstellenbetreiber.
Bitte denken Sie daran, die Stilllegung auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu melden.
Bitte beachten Sie, dass bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) ein Anlagenbetreiberwechsel innerhalb von vier Wochen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet werden muss. Dazu reicht eine formlose E-Mail mit Angaben zum neuen Anlagenbetreiber und dem Datum des Anlagenbetreiberwechsels an folgende E-Mail: kwk-verfahren@bafa.bund.de. Bei Anlagen in der Direktvermarktung muss das Formular Erklärung zur Fernsteuerbarkeit unter der E-Mail: FRWE-Direktvermarktung@Netze-BW.de eingereicht werden. Die Erklärung des bisherigen Anlagenbetreibers verliert durch den Wechsel die Gültigkeit.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Webseite.
Für eine reibungslose Ummeldung des Anlagenbetreibers laden Sie die folgenden Dokumente oder Angaben in unserem Kundenportal hoch:
- Bei einem Erbfall bitten wir Sie, uns einen Nachweis über die Erbschaft (Testament oder Erbschein) mit einzureichen. Gibt es eine Erbengemeinschaft und nur eine Person übernimmt die Erzeugungsanlage, benötigen wir zusätzlich eine Verzichtserklärung der übrigen Erb*innen.
- Für die Auszahlung der Einspeisevergütung an den neuen Anlagenbetreiber benötigen wir die Bank- und Steuerdaten.
Bitte beachten Sie, dass es zusätzliche Anforderungen für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) und Anlagen in der Direktvermarktung gibt: Melden Sie bitte bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) den Anlagenbetreiberwechsel innerhalb von vier Wochen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dazu reicht eine formlose E-Mail mit Angaben zum neuen Anlagenbetreiber und dem Datum des Anlagenbetreiberwechsels an folgende E-Mail: kwk-verfahren@bafa.bund.de.
Mehr Informationen zum Anlagenbetreiberwechsel finden Sie auf unserer Website.
Mehr Informationen zum Anlagenbetreiberwechsel finden Sie auf unserer Webseite.
Wir bitten um die Mitteilung des Zählerstands des Erzeugungszählers in Kilowattstunden (kWh) unter Angabe der Zählernummer. Falls eine Überschusseinspeisung vorliegt, benötigen wir außerdem den Zählerstand des Zweirichtungszählers. Geben Sie die Zählerstände im Kundenportal zum Übergabedatum oder mit Datumsangabe der späteren Ablesung ein. Falls Sie sich unsicher sind, welche Zählerstände Sie ablesen sollen, dann lesen Sie bitte lieber zu viele ab als zu wenig.
Wie Sie den Anlagenbetreiber wechseln können, hängt von der spezifischen Situation ab:
Sie sind der bisherige Anlagenbetreiber und möchten den Wechsel initiieren:
Wenn Sie eine Erzeugungsanlage verkaufen und den Anlagenbetreiber wechseln möchten, können Sie dies einfach über unser Kundenportal melden. Weitere Informationen zum Wechsel des Anlagenbetreibers finden Sie auf unserer Webseite. Der neue Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Änderung bei der Bundesnetzagentur zu melden und sich im Marktstammdatenregister zu registrieren. Nach unserer Prüfung bestätigen wir den Wechsel des Anlagenbetreibers.Sie sind der neue Anlagenbetreiber oder Erbe und möchten eine Anlage übernehmen:
Bitte senden Sie folgende Unterlagen an anlagenbetreiberwechsel@netze-bw.de:Das Formular “Vereinbarung zum Anlagenbetreiberwechsel”
Das Formular mit Ihren Bank- und Steuerdaten
Einen Nachweis über die Erbschaft (Testament oder Erbschein).
Bei einer Erbengemeinschaft und Übernahme durch eine Einzelperson benötigen wir eine Verzichtserklärung der übrigen Erb*innen.
Zusätzlich müssen Sie die Änderung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden.
Bitte beachten Sie, dass wir erst dann mit der Vergütung an den neuen Anlagenbetreiber*in beginnen können, wenn der Wechsel des Anlagenbetreibers vollständig abgeschlossen ist.
Bitte senden Sie uns einen Nachweis über die Erbschaft (Kopie vom Erbschein, Testament oder Generalvollmacht) zu. Bei einer Erbengemeinschaft und Übernahme durch eine Einzelperson benötigen wir eine Verzichtserklärung der übrigen Erb*innen. Darüber hinaus brauchen das Formular mit Ihren Bank- und Steuerdaten für die Auszahlung der Einspeisevergütung.
Bitte senden Sie die Unterlagen an die E-Mail: anlagenbetreiberwechsel@netze-bw.de. Nach Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung des Anlagenbetreiberwechsels. Die wesentlichen Vertragsbestandteile bleiben unverändert. Zusätzlich müssen Sie die Änderung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden.
Auf der Webseite finden Sie auch weiterführende Informationen.
Eine telefonische Kontaktaufnahme ist nicht notwendig.
> Das Messkonzept Ihrer Anlage muss "Volleinspeisung" oder "Überschusseinspeisung mit Erzeugungszähler" sein.
> Außerdem muss es in Ihrem Landkreis mehr als 50 Anlagen geben, das ist Ihre sogenannte Referenzgruppe, die ebenfalls alle Voraussetzungen erfüllen müssen.
Wählen Sie auf der Startseite unseres Kundenportals unter „Anlagen und Zähler“ Ihre Photovoltaikanlage aus. Zunächst sehen Sie die Anlagedaten. Nun können Sie im oberen Reiter „Effizienzreport“ auswählen.
Ihre Anlage ist noch nicht im Kundenportal registriert? Sie haben von uns eine 14-stellige PIN erhalten, mit der Sie die PV-Anlage hinzufügen können. Liegt Ihnen diese nicht mehr vor, können Sie unter der Rufnummer 0800-3629 689 eine neue PIN beantragen.
Nein. Werden lediglich Batteriemodule ausgetauscht, ohne dass sich Speicherkapazität und/oder Entladeleistung ändern, ist keine Meldung an uns oder das Markstammdatenregister notwendig. Wir empfehlen den Modultausch durch Ihre Elektrofachkraft vornehmen zu lassen.
So gehen Sie vor:
- Legen Sie Ihre PV- Anlage still und senden Sie uns die Erklärung zur endgültigen Stilllegung einer Erzeugungsanlage zu.
- Beauftragen Sie einen Elektroinstallateur, der den Zählerausbau über unser Kundenportal mitteilt.
- Nach der Stilllegung der Erzeugungsanlage müssen Sie dies auch im Marktstammdatenregister melden.
Ja, diese sind mit Inkrafttreten von Solarpaket I ab dem 01.06.2024 erlaubt.
Balkonkraftwerke, deren Wechselrichter eine höhere Leistung haben, sind nur mit einer Begrenzung der Leistung auf 800 Watt zulässig.
Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Durchleitung durch ein Netz an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter*innen und nicht Eigenversorgung) geliefert und von diesen verbraucht wird.
Die Letztverbraucher können hierbei die Mieter*innen des jeweiligen Gebäudes oder der Nebenanlage oder sogar eines ganzen Stadtviertels sein, welches über diese Photovoltaikanlage direkt ohne Durchleitung über ein anderes Netz versorgt wird.
Wenn Sie keinen Direktvermarkter für Ihren selbst erzeugten Strom finden, gibt es drei Möglichkeiten:
Der Strom wird mit der EEG-Veräußerungsform “unentgeltliche Abnahme” in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet. Diese Option besteht für Anlagen mit einer Leistung von unter 400 kW, wenn sie vor dem 01.01.2026 in Betrieb genommen werden. Nach diesem Stichtag gilt die Leistungsgrenze unter 200 kW.
Ist bei Anlagen über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, kann als Übergangslösung für einen begrenzten Zeitraum eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes in Anspruch genommen werden. Diese Vergütung darf maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Bei Überschreitungen sieht der Gesetzgeber eine Sanktion in Höhe von 10 Euro pro kWh installierter Leistung und Kalendermonat vor.
- Sie weisen uns z. B. mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt.
Nein. Balkonkraftwerk ist ein Überbegriff für alle steckerfertigen Photovoltaikanlagen bis 800 Watt Leistung.
Die Anmeldung des Balkonkraftwerkes erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Infolge dieser Anmeldung können Sie den Speicher miterfassen.
Eine separate Anmeldung Ihres Speichers ist demnach nicht notwendig.
Wie Sie den Volleinspeisebonus erhalten, erfahren Sie auf der Seite Wissenswertes zu Photovoltaik - Netze BW GmbH (netze-bw.de) und hier im Hilfecenter.
Diese können Sie ganz einfach bei uns im Kundenportal anmelden.
Folgende Formate und Größen sind erlaubt: PDF, JPG, PNG - maximal 3 MP. Ist ein Upload weiterhin nicht möglich verständigen Sie bitte Ihre*n Netzkundenbetreuer*in.
Nein. Das Balkonkraftwerk ist rein für den Eigenverbrauch gedacht. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren dieser Anlagen entfällt die Einspeisevergütung. Sollten Sie eine Einspeisevergütung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Sie die Anlage über den regulären Weg an.
Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.
Balkonkraftwerke werden auch als Balkonsolaranlagen, steckerfertige Photovoltaikanlagen, Plug-in-Anlagen oder Mini-PV-Anlagen bezeichnet. Sie sind die einfachste und unbürokratischste Form, den eigenen Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen. Die Anlage besteht aus mehreren Modulen mit beliebiger Leistung und einer Wechselrichternennleistung von maximal 800 Watt. Ein größerer Wechselrichter mit einer Begrenzung auf eine Nennleistung von 800 Watt ist ebenfalls zulässig. Die Anlage wird mit dem eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis verbunden. Balkonkraftwerke sind ideal, um die Grundlast Ihres Haushalts zu reduzieren.
Hierzu benötigen Sie die PIN, die Sie von uns per Post erhalten haben.
Auf Ihrer persönlichen Startseite im Kundenportal können Sie nun unter „Neu hinzufügen“ den Status Ihrer geplante Erzeugungsanlage jederzeit einsehen.
Sie sind gesetzlich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) dazu verpflichtet, den Speicher sowohl bei Ihrem Netzbetreiber als auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden.
Hintergrund sind die gesetzlich geregelten Vergütungen für den eingespeisten Strom und die Berechnung der Netzentgelte.
In folgenden 6 Schritten können Sie Ihre Photovoltaikanlage bei uns anmelden:
Beratung und Planung mit ihrer Elektrofachkraft
Anschluss an das öffentliche Netz anfragen
Installation der Anlage
Installation des Zählers
Inbetriebnahme der Anlage
Abrechnung und Einspeisevergütung
Für die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage nutzen Sie bitte unser Kundenportal.
Weitere Informationen rund um die Anmeldung finden sie auf unserer Webseite.
Die größten Gruppen sind dabei die Betreiber von Strom- oder Gaserzeugungsanlagen sowie die Betreiber der Strom- und Gasnetze.
Bitte beachten Sie: Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im Marktstammdatenregister (MaStR) ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Als Anlagenbetreiber*in sind Sie verantwortlich, Ihre Daten aktuell zu halten. Kommt es zu Veränderungen, sind diese unverzüglich im MaStR zu berichtigen.
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.
Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Netzsicherheitsmanagement / Redispatch 2.0 - Netze BW GmbH (netze-bw.de).
Beide Fernsteuereinrichtungen existieren parallel und wirken voneinander unabhängig.
Künftig müssen Sie das Balkonkraftwerk lediglich bei der Bundesnetzagentur registrieren. Der zuständige Netzbetreiber muss hierfür nicht mehr informiert werden. Zudem dürfen nicht-digitale Stromzähler für die Übergangszeit weiterverwendet werden.
Die Anmeldung Ihres Balkonkraftwerks erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur bietet eine Webhilfe zur Datenkorrektur an.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt zur Förderung von Erzeugungsanlagen eine Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren fest. Aufgrund dieses Gesetzes dürfen wir als Netzbetreiber nach Ablauf der 20 Jahre Ihren erzeugten Strom nicht mehr zu den gewohnten Bedingungen weitervergüten.
Ja Sie können Ihre Erzeugungsanlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern. Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts. Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das allgemeine (Versorgungs-)Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. die des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden. Die Aufteilung der Zählwerte erfolgt nach § 24 Abs. 3 EEG anteilig im Verhältnis der installierten Leistungen der beiden Erzeugungsanlagen.
Anlagen der gleichen Erzeugungsart, die einen identischen Netzverknüpfungspunkt aufweisen und in Summe 100 kW/kWp und mehr erzeugen, müssen in das Redispatch 2.0 eingebunden werden, wenn sie über ein und dasselbe Gerät gesteuert werden. Dies gilt auch, wenn zu einer bestehenden Redispatch 2.0-Anlage eine kleinere Anlage hinzugefügt wird.
Speicher mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW mit Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 fallen in den Anwendungsbereich des § 14a EnWG. Lassen Sie sich von Ihrer Elektrofachkraft beraten, um sicherzustellen, dass der Speicher den Anforderungen an die Steuerbarkeit und den Technischen Mindestanforderungen (TMA) entspricht.
Speicher, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, haben auch bei einer Leistungsänderung Bestandsschutz. Anders verhält es sich beim Austausch eines Wechselrichters mit einer Leistung über 4,2 kW. Hier greift der § 14a EnWG.
Nein, aus Datenschutzgründen können Sie keinen Anlagenbetreiberwechsel mit einer bereits registrierten E-Mailadresse abschließen. Wir bitten Sie daher einen neuen Account mit einer anderen E-Mailadresse zu erstellen.
Dies kann eventuell an Ihren Browsereinstellungen liegen, die z.B. Pop-Ups verhindern. Bitte prüfen Sie Ihre Einstellungen und kommen Sie auf uns zu, falls das Problem weiterhin besteht.
Sofern die Registrierungsfrist nicht eingehalten wird, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Strafzahlung in Rechnung zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Zahlung von höchstens 10 Euro pro kW/kWp installierte Leistung und Monat.
Bitte beachten Sie: Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Januar 2019 endete die Frist am 30. September 2021! Sollten Sie Ihre Anlage bis zum 31.01.2021 nicht registriert haben, sind wir als zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Vergütungszahlungen (wie Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) für diese Anlage einzubehalten.
Die dafür notwendigen Geräte können Sie oder Ihre Elektrofachkraft bei uns bestellen. Soll bei Ihrer Anlage ein Funkrundsteuerungsempfänger bzw. Grid-Modul eingebaut werden, liegt der entsprechende Bestellauftrag der Mitteilung zum Netzverknüpfungspunkt bereits bei.
Bitte beachten Sie: Nach Inbetriebnahme der Anlage muss uns die Absicht der Volleinspeisung im jährlichen Rhythmus jeweils bis zum 30.11. mitgeteilt werden, damit Sie weiterhin von der höheren Vergütung profitieren können.
Für die Registrierung des Balkonkraftwerks werden folgende Informationen benötigt:
Angaben zu der Person
Anlagenstandort
technische Daten zu der steckerfertigen Photovoltaikanlage
Inbetriebnahmedatum
Zählernummer
Hier finden Sie Beispiele für gültige Zählernummern.
Ihren zuständigen Kontakt finden Sie über die Eingabe Ihrer Postleitzahl in der hellblauen Kontaktleiste am Ende dieser Webseite.
Anlagenbetreiber sind gesetzlich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) verpflichtet, Änderungen zum Anlagenbetreiber sowohl dem Netzbetreiber, als auch im Marktstammdatenregister zu melden.
Der Betreiberwechsel ist notwendig, um für den eingespeisten Strom eine Vergütungszahlung zu erhalten.
Nein, für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.
Gleichzeitig wird dabei der Netzverknüpfungspunkt ermittelt. Bis zu einer Leistung von 30 kWp ist das in der Regel der vorhandene Hausanschluss des Grundstücks, auf dem sich die Erzeugungsanlage befindet.
Andernfalls wird mittels einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der nächstgelegene, am günstigsten herzustellende Verknüpfungspunkt ermittelt. Schließen Sie daher bitte keinen endgültigen Kaufvertrag ab, bevor nicht die Einspeisemöglichkeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen geprüft wurde.
Durch den Auslauf der EEG-Förderung nach 20 Jahren wird bei vielen Photovoltaikanlagen ein Umbau von der damals verbreiteten Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung vorgenommen. Dies kann durch die Änderung des bestehenden Messkonzeptes von Messkonzept 1 auf Messkonzept 4 erfolgen. In der Praxis werden vermehrt neue Fehlerquellen wahrgenommen, bei denen der bestehende Bezugszähler nicht ersatzlos stillgelegt werden kann. Dies betrifft den Fall, dass neben dem 1-Richtungs-Bezugszähler bereits ein 2-Richtungs-Erzeugungszähler verbaut wurde und ein Wechsel des Messkonzeptes bereits erfolgt.
Die Folgen für unsere Kunden hierbei:
durch den ersatzlosen Ausbau des Bezugszählers wird automatisch der Stromliefervertrag des Kunden gekündigt
Die ehemaligen Konditionen des Stromvertrages unserer Kunden verfallen
Kundenbeschwerden laufen bei uns ein und verursachen einen erheblichen Mehraufwand für den Netzbetreiber sowie die Elektrofachkraft
Deshalb bitten wir Sie die Hinweise beim Umbau der Anlage zu beachten.
Auf der Internetseite des Marktstammdatenregister befindet sich eine Ausfüllhilfe, mit der Sie ganz einfach und unkompliziert den Anlagenbetreiberwechsel melden können.
Auf der Internetseite des Marktstammdatenregister befindet sich eine Ausfüllhilfe, mit der Sie ganz einfach und unkompliziert den Anlagenbetreiberwechsel melden können.
Sie können insgesamt pro Zählerplatz 1 Balkonkraftwerk mit 800 Watt Leistung anmelden.
- ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen,
entfällt der Anspruch auf EEG-Förderung (Einspeisevergütung oder Marktprämie) dauerhaft und endgültig. Dies gilt ebenfalls, wenn die entsprechende Erklärung nicht abgegeben wurde.
- der/die Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (dies betrifft lediglich gewerbliche Anlagenbetreiber oder
- offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen (dies kann auf gewerbliche und private Anlagenbetreiber zutreffen)
Grundlage für diese Regelung ist § 19 Abs. 4 und 5 EEG.
> Verwaltung der Einheit
> Verwaltung eines Marktakteurs
Bitte beachten Sie: Handelt es sich bei der Korrektur Ihrer Daten um für uns relevante Daten, wird unter Umständen eine neue Netzbetreiberprüfung gestartet.
Neue Speicher, die in Verbindung mit einer Erzeugungsanlage stehen werden bei der Anmeldung dieser im Kundenportal mit abgefragt. Der Speicher ist somit ein Bestandteil Ihrer neuen Erzeugungsanlage und benötigt keine weitere Anmeldung.
Die Anmeldung können Sie direkt hier starten.
Erscheint weiterhin eine Fehlermeldung, verständigen Sie bitte Ihre*n zuständige*n Netzkundenbetreuer*in. Sie oder Er wird prüfen, ob Ihre Eingabe vollständig ist.
Ihre*n zuständige*n Netzkundenbetreuer*in finden Sie ganz einfach über die Eingabe Ihrer Postleitzahl in der hellblauen Kontaktleiste am Ende dieser Webseite.