Stromeinspeisung
Nein, aus Datenschutzgründen können Sie keinen Anlagenbetreiberwechsel mit einer bereits registrierten E-Mailadresse abschließen. Wir bitten Sie daher einen neuen Account mit einer anderen E-Mailadresse zu erstellen.
Nein. Das Balkonkraftwerk ist rein für den Eigenverbrauch gedacht. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren dieser Anlagen entfällt die Einspeisevergütung. Sollten Sie eine Einspeisevergütung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Sie die Anlage über den regulären Weg an.
Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.
Nein. Da davon auszugehen ist, dass keine bzw. nur eine minimale Stromeinspeisung in unser Netz erfolgt, werden wir Ihren Zähler für Sie kostenfrei durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Auf der Internetseite des Marktstammdatenregister befindet sich eine Ausfüllhilfe, mit der Sie ganz einfach und unkompliziert den Anlagenbetreiberwechsel melden können.
Die Meldung des Anlagenbetreiberwechsels sollte erst beim Netzbetreiber über das Kundenportal erfolgen und anschließend im Marktstammdatenregister.
Die “unentgeltliche Abnahme” ist mit dem Solarpaket I im Mai 2024 als eine spezielle Variante der EEG-Veräußerungsform “Einspeisevergütung” eingeführt worden. Auf die Zahlung einer EEG-Förderung wird in diesem Fall vollständig verzichtet (§ 3 Nr. 46a, § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Im Übrigen gelten alle Rechten und Pflichten wie im Fall einer regulären Einspeisevergütung. Der Strom ist dementsprechend wie jeder einspeisevergütete EE-Strom zu behandeln von den Netzbetreibern abzunehmen.
Grundsätzlich fallen Balkonkraftwerke in diese Vergütungsform. Aber auch für EE-Anlagen mit einer Leistung von unter 200 kW (bzw. bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2026 unter 400 kW) kann diese Vergütungsform interessant sein, wenn es aufgrund der schweren Prognostizierbarkeit der Einspeiseleistung schwierig ist, einen Abnehmer (Direktvermarkter) zu finden, der dazu bereit ist, diese Strommengen zu bilanzieren.
Quelle: Bundesnetzagentur
Fällt die Direktvermarktung kurzfristig aus, wird eine Ausfallvergütung in Höhe von 80 % des anzulegenden Wertes gewährt, um Planungsrisiken für Anlagenbetreiber zu minimieren. Mit dem EEG 2017 wurde definiert, dass die Ausfallvergütung maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Kommt es zu Überschreitungen, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, eine Sanktionszahlung in Höhe von 10 Euro pro kW installierter Leistung und Kalendermonat in Rechnung zu stellen.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Elektrofachkraft und melden Ihre Anlage über das Kundenportal an, da im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens max. 800 W Wechselrichternennleistung und 2 kWp Modulnennleistung zulässig sind. Nähere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf Photovoltaikanlage anmelden.
So gehen Sie vor:
Auf der Internetseite des Marktstammdatenregister befindet sich eine Ausfüllhilfe, mit der Sie ganz einfach und unkompliziert den Anlagenbetreiberwechsel melden können.
Die Meldung des Anlagenbetreiberwechsels sollte erst beim Netzbetreiber über das Kundenportal erfolgen und anschließend im Marktstammdatenregister.
Die Anmeldung des Balkonkraftwerkes erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Infolge dieser Anmeldung können Sie den Speicher miterfassen.
Eine separate Anmeldung Ihres Speichers ist demnach nicht notwendig.
Sie können insgesamt pro Zählerplatz 1 Balkonkraftwerk mit 800 Watt Leistung anmelden.
Nein. Balkonkraftwerk ist ein Überbegriff für alle steckerfertigen Photovoltaikanlagen bis 800 Watt Leistung.
Künftig müssen Sie das Balkonkraftwerk lediglich bei der Bundesnetzagentur registrieren. Der zuständige Netzbetreiber muss hierfür nicht mehr informiert werden. Zudem dürfen nicht-digitale Stromzähler für die Übergangszeit weiterverwendet werden.
Die Anmeldung Ihres Balkonkraftwerks erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.
Anlagen der gleichen Erzeugungsart, die einen identischen Netzverknüpfungspunkt aufweisen und in Summe mehr als 100 kW/kWp erzeugen, müssen in das Redispatch 2.0 eingebunden werden, wenn sie über ein und dasselbe Gerät gesteuert werden. Dies gilt auch, wenn zu einer bestehenden Redispatch 2.0-Anlage eine kleinere Anlage hinzugefügt wird.
Wer kann die Rolle des Einsatzverantwortlichen übernehmen?
Aufgrund der Komplexität der Marktprozesse empfehlen wir ausdrücklich, einen professionellen Marktteilnehmer zu beauftragen.
Oft übernehmen Direktvermarkter auch die Rolle eines Einsatzverantwortlichen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) hat eine Anbieterliste veröffentlicht: Anbieterliste Dienstleister für Anlagenbetreiber Redispatch 2.0 | BDEW
Wir als Netze BW dürfen die Rolle des Einsatzverantwortlichen nicht übernehmen.
Tritt der Anlagenbetreiber selbst als Einsatzverantwortlicher auf, benötigt dieser so genannte Markpartner-Codes. Er nimmt dann die initiale Stammdatenmeldung seiner Anlage vor. Weitere Informationen hierzu stellt der BDEW bereit.
Anlagenbetreiber sind gesetzlich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) verpflichtet, Änderungen zum Anlagenbetreiber sowohl dem Netzbetreiber, als auch im Marktstammdatenregister zu melden.
Der Betreiberwechsel ist notwendig, um für den eingespeisten Strom eine Vergütungszahlung zu erhalten.
Neue Speicher, die in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage stehen werden bei der Anmeldung dieser im Kundenportal mit abgefragt. Der Speicher ist somit ein Bestandteil Ihrer neuen Photovoltaik-Anlage und benötigt keine weitere Anmeldung.
Die Anmeldung können Sie direkt hier starten.
Sie sind gesetzlich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) dazu verpflichtet den Speicher sowohl bei Ihrem Netzbetreiber als auch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden.
Hintergrund sind die gesetzlich geregelten Vergütungen für den eingespeisten Strom und die Berechnung der Netzentgelte.
Bei einer Speichererweiterung haben Sie bereits einen bestehenden Speicher in Betrieb und erhöhen oder ändern lediglich Ihre Speicherkapazität (kWh) oder Ihre maximale Entladeleistung (kW).
Bei einer Speichernachrüstung haben Sie bislang keinen Speicher in Betrieb und melden diesen jetzt einmalig an.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt zur Förderung von Erzeugungsanlagen eine Einspeisevergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren fest. Aufgrund dieses Gesetzes dürfen wir als Netzbetreiber nach Ablauf der 20 Jahre Ihren erzeugten Strom nicht mehr zu den gewohnten Bedingungen weitervergüten.
Durch den Auslauf der EEG-Förderung nach 20 Jahren wird bei vielen Photovoltaikanlagen ein Umbau von der damals verbreiteten Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung vorgenommen. Dies kann durch die Änderung des bestehenden Messkonzeptes von Messkonzept 1 auf Messkonzept 4 erfolgen. In der Praxis werden vermehrt neue Fehlerquellen wahrgenommen, bei denen der bestehende Bezugszähler nicht ersatzlos stillgelegt werden kann. Dies betrifft den Fall, dass neben dem 1-Richtungs-Bezugszähler bereits ein 2-Richtungs-Erzeugungszähler verbaut wurde und ein Wechsel des Messkonzeptes bereits erfolgt.
Die Folgen für unsere Kunden hierbei:
durch den ersatzlosen Ausbau des Bezugszählers wird automatisch der Stromliefervertrag des Kunden gekündigt
Die ehemaligen Konditionen des Stromvertrages unserer Kunden verfallen
Kundenbeschwerden laufen bei uns ein und verursachen einen erheblichen Mehraufwand für den Netzbetreiber sowie die Elektrofachkraft
Deshalb bitten wir Sie die Hinweise beim Umbau der Anlage zu beachten.
Ja Sie können Ihre Erzeugungsanlage durch ein Balkonkraftwerk erweitern. Durch die Erweiterung einer Erzeugungsanlage in Überschusseinspeisung durch ein Balkonkraftwerk ändert sich an der Höhe der Einspeisevergütung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage nichts. Ihre vorhandene Messeinrichtung zur Erfassung der Einspeisung in das allgemeine (Versorgungs-)Stromnetz misst in diesem Fall die Einspeisung Ihrer bestehenden Erzeugungsanlage zzgl. die des Balkonkraftwerks. Durch das vereinfachte Anmeldeverfahren muss die Einspeisung des Balkonkraftwerks im Verhältnis zur bestehenden Erzeugungsanlage bei Ihrer Einspeisevergütung herausgerechnet werden. Die Aufteilung der Zählwerte erfolgt nach § 24 Abs. 3 EEG anteilig im Verhältnis der installierten Leistungen der beiden Erzeugungsanlagen.
Balkonkraftwerke werden auch als Balkonsolaranlagen, steckerfertige Photovoltaikanlagen, Plug-in-Anlagen oder Mini-PV-Anlagen bezeichnet. Sie sind die einfachste und unbürokratischste Form, den eigenen Solarstrom zu erzeugen und zu nutzen. Die Anlage besteht aus mehreren Modulen mit beliebiger Leistung und einer Wechselrichternennleistung von maximal 800 Watt. Ein größerer Wechselrichter mit einer Begrenzung auf eine Nennleistung von 800 Watt ist ebenfalls zulässig. Die Anlage wird mit dem eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis verbunden. Balkonkraftwerke sind ideal, um die Grundlast Ihres Haushalts zu reduzieren.
Ja, diese sind mit Inkrafttreten von Solarpaket I ab dem 01.06.2024 erlaubt.
Balkonkraftwerke, deren Wechselrichter eine höhere Leistung haben, sind nur mit einer Begrenzung der Leistung auf 800 Watt zulässig.
Für die Registrierung des Balkonkraftwerks werden folgende Informationen benötigt:
Angaben zu der Person
Anlagenstandort
technische Daten zu der steckerfertigen Photovoltaikanlage
Inbetriebnahmedatum
Zählernummer
Hier finden Sie Beispiele für gültige Zählernummern.
Nein, für die Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks ist kein Zählerwechsel erforderlich.
Über das Formular Mieterstromzuschlag können Sie den Zuschlag bei der Netze BW beantragen.
Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und ohne Durchleitung durch ein Netz an die Letztverbraucher (insbesondere Mieter*innen und nicht Eigenversorgung) geliefert und von diesen verbraucht wird.
Die Letztverbraucher können hierbei die Mieter*innen des jeweiligen Gebäudes oder der Nebenanlage oder sogar eines ganzen Stadtviertels sein, welches über diese Photovoltaikanlage direkt ohne Durchleitung über ein anderes Netz versorgt wird.
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.
Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite Netzsicherheitsmanagement / Redispatch 2.0 - Netze BW GmbH (netze-bw.de).
Beide Fernsteuereinrichtungen existieren parallel und wirken voneinander unabhängig.
Sofern die Registrierungsfrist nicht eingehalten wird, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, dem Anlagenbetreiber eine Strafzahlung in Rechnung zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Zahlung von höchstens 10 Euro pro kW/kWp installierte Leistung und Monat.
Bitte beachten Sie: Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Januar 2019 endete die Frist am 30. September 2021! Sollten Sie Ihre Anlage bis zum 31.01.2021 nicht registriert haben, sind wir als zuständiger Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Vergütungszahlungen (wie Einspeisevergütung, Förderung, Marktprämie, Zuschläge) für diese Anlage einzubehalten.
Wie Sie den Anlagenbetreiber wechseln können, hängt von der spezifischen Situation ab:
Sie sind der bisherige Anlagenbetreiber und möchten den Wechsel initiieren:
Wenn Sie eine Erzeugungsanlage verkaufen und den Anlagenbetreiber wechseln möchten, können Sie dies einfach über unser Kundenportal melden. Weitere Informationen zum Wechsel des Anlagenbetreibers finden Sie auf unserer Webseite. Der neue Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Änderung bei der Bundesnetzagentur zu melden und sich im Marktstammdatenregister zu registrieren. Nach unserer Prüfung bestätigen wir den Wechsel des Anlagenbetreibers.
Sie sind der neue Anlagenbetreiber oder Erbe und möchten eine Anlage übernehmen:
Bitte senden Sie folgende Unterlagen an anlagenbetreiberwechsel@netze-bw.de:
Das Formular “Vereinbarung zum Anlagenbetreiberwechsel”
Das Formular mit Ihren Bank- und Steuerdaten
Einen Nachweis über die Erbschaft (Testament oder Erbschein).
Bei einer Erbengemeinschaft und Übernahme durch eine Einzelperson benötigen wir eine Verzichtserklärung der übrigen Erb*innen.
Zusätzlich müssen Sie die Änderung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden.
Bitte beachten Sie, dass wir erst dann mit der Vergütung an den neuen Anlagenbetreiber*in beginnen können, wenn der Wechsel des Anlagenbetreibers vollständig abgeschlossen ist.
Bitte senden Sie uns einen Nachweis über die Erbschaft (Kopie vom Erbschein, Testament oder Generalvollmacht) zu. Bei einer Erbengemeinschaft und Übernahme durch eine Einzelperson benötigen wir eine Verzichtserklärung der übrigen Erb*innen. Darüber hinaus brauchen das Formular mit Ihren Bank- und Steuerdaten für die Auszahlung der Einspeisevergütung.
Bitte senden Sie die Unterlagen an die E-Mail: anlagenbetreiberwechsel@netze-bw.de. Nach Prüfung erhalten Sie eine Bestätigung des Anlagenbetreiberwechsels. Die wesentlichen Vertragsbestandteile bleiben unverändert. Zusätzlich müssen Sie die Änderung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur melden.
Wir bitten um die Mitteilung des Zählerstands des Erzeugungszählers in Kilowattstunden (kWh) unter Angabe der Zählernummer. Falls eine Überschusseinspeisung vorliegt, benötigen wir außerdem den Zählerstand des Zweirichtungszählers. Geben Sie die Zählerstände im Kundenportal zum Übergabedatum oder mit Datumsangabe der späteren Ablesung ein. Falls Sie sich unsicher sind, welche Zählerstände Sie ablesen sollen, dann lesen Sie bitte lieber zu viele ab als zu wenig.
Für eine reibungslose Ummeldung des Anlagenbetreibers laden Sie die folgenden Dokumente oder Angaben in unserem Kundenportal hoch:
Bitte beachten Sie, dass es zusätzliche Anforderungen für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) und Anlagen in der Direktvermarktung gibt: Melden Sie bitte bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) den Anlagenbetreiberwechsel innerhalb von vier Wochen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dazu reicht eine formlose E-Mail mit Angaben zum neuen Anlagenbetreiber und dem Datum des Anlagenbetreiberwechsels an folgende E-Mail: kwk-verfahren@bafa.bund.de.
Schritt 1: Sie müssen eine Option für den weiteren Betrieb Ihrer Erzeugungsanlage wählen:
Volleinspeisung mit Einspeisevergütung:
Sie erhalten für Ihren erzeugten Strom weiterhin eine Einspeisevergütung vom Netzbetreiber, dies gilt nur für Anlagen bis einschließlich 100 kW installierte Leistung.
Umrüstung auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung:
Endet Ihre EEG-Förderung können Sie sich für eine Überschusseinspeisung entscheiden. Dies bedeutet für Sie, dass Sie den selbst erzeugten Strom in erster Linie selbst nutzen und den überschüssigen Strom gegen eine Einspeisevergütung an das Stromnetz abgeben.
Direktvermarktung Ihres erzeugten Stromes:
Endet Ihre EEG-Förderung können Sie die Vermarktung der erzeugten Energie selbst übernehmen, hierzu kontaktieren Sie einen Direktvermarkter (Händler) Ihres Vertrauens.
Schritt 2: Je nachdem, welche der oben aufgelisteten Optionen Sie gewählt haben, können auch Umbauten an Ihrer Erzeugungsanlage erforderlich sein. Ihre Elektrofachkraft bespricht diese mit Ihnen und berät Sie.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Erklärvideo oder auf unserer Webseite.
Der Umbau von Voll- auf Überschusseinspeisung hat eine Änderung des Messkonzepts zur Folge. Von Ihrer Elektrofachkraft benötigen wir das ausgefüllte Formular für die Änderung des Messkonzepts und einen aktualisierten Übersichtsschaltplan per E-Mail an Einspeiser-ALN-ESS@Netze-BW.de. Die Bestellung des Zählerwechsels erfolgt durch Ihre Elektrofachkraft im Kundenportal.
Nach erfolgreicher Umstellung erhalten Sie lediglich ein Bestätigungsschreiben von uns. Ihr bisheriger Einspeisevertrag gilt nach der Umstellung weiterhin.
Generell wird bei Nachrüstungen der Einbau eines AC-seitigen Photovoltaik-Speichers empfohlen, aufgrund seiner praktischen Vorteile. Für Neuinstallationen kann ein DC-seitiger Speicher in Betracht gezogen werden, wobei sorgfältige Abstimmung von Größe und Installationsort erforderlich ist. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Elektrofachkraft beraten.
Nein, die Installation und Inbetriebnahme muss zwingend durch Ihre Elektrofachkraft erfolgen. Diese beurteilt die technischen Gegebenheiten bei Ihnen vor Ort, berät Sie, installiert Ihre Anlage und meldet uns, dem Verteilnetzbetreiber, die Inbetriebnahme.